4195
eigentlichen Dienstobliegenhelten geschehen kann, auch mit der Controle der Hannoverschen
directen, der Stempel- und Salz-Steuern, auch der Chaussee= und Wegegelder zu beause
tragen.
Artikel 14.
Die Schilder vor den Localen der Hebe, und Absertigungslkellen in den mehrerwähn-
een Hannoverschen Gebietstheilen sollen das Königlich Hannoversche Hoheitszeichen, sowie die
elnsache Inschrife „Zollam“ oder „Steueram“ erhallen, und gleich den Zolltaseln, Schlag-
bcumen r. mie den Hannoverschen Landesfarben versehen werden. 6
Die bei den Absertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel follen ebenfalls nur
das Hohelkszelchen desfenigen Landes führen, in welchem das abfertigende Ame belegen (.
Artikel 15.
Dle Königlich Hannoversche Regierung ist berechtigt, zu demjenigen Herzoglich Braun-
schwelgschen Haupt-Zollamte, delssen Bezirke die seaglichen Gebietstheile werden uͤberwiesen
werden, einen Contcoleur abjzmordnen, welcher bei demselben von allen Geschäften und Wer-
lügungen, die das gemelnschoftliche Abgabenspstem betreffen, Kenneniß zu nehmen, desfalls-
gen Besprechungen beizuwohnen, und dabel insbesondere dasjenige zu beachten hat, was auf
jene Gebleksthrile sich beglebr.
Tuch blelbr es derselben überlassen, zelnweise einen Beaméen on das gedachte Haupt-
Zollamt abznordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Resultaten Kenmmiß zu
nehmen.
Arctkel 16.
DOie Untersüchung und Bestrafung der in senen Hamnoverschen Gebiekstheilen beganze-
nen Zollvergeben erfolge von den Hannoverschen Gerichten zwar nach Maaßgabe des daselbst
zu publlelrenden Zollstrasgesehes, jedoch nach den eben daselbst für das Verfahren jett schon
bestehenden Normen und Competenzbestimmungen.
Artikel 17.
Dle von dlesen Gerlchten verhängten Geldstrafen und confiselrten Gegenstände sallen,
nach Abzug der Denunciantenamthelle, dem Könlglich Hannoverschen Fiscus zu.
Artikel 18.
Dle Ausuͤbung des Begnadlgungs- und Strafverwandlungsrechts über dle wegen ver-