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Regulatid
über das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus
dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letz-
tern in den Erstern.
8. 1.
Bel Versenbungen lnlänblscher Erzeugnisse und Fobrlkale aus dem Gebiete bes Zoll-
verelns In das Gebiet des Steuerverelns oder aus dem Letztern in den Ersten, muß, wenn
der vertragemäßige freie oder erleichterte Eingang in Anspruch genommen wird, der inlän-
dische Ursprung durch amtliche Cerkisikate nachgewlesen werden.
6 2.
Gescheben dle Waaren-Versendungen durch dle zwellte Hand, so muß sich der Ver-
sender über den iInländischen Uesprung der Gegenstände durch beglaubigee Beschelnigungen
des Producenten oder Fabrikamen, durch Vorlegung selner Bücher, oder andere Beweis-
Kücke, überhaupt durch die zur Ausfertigung der Ursprungs= und Wersendungs-Certifikate
ersorderlichen Beläge gegen die mit dieser Ausfereigung beauferagten Behörden genügend
ausweisen.
+. 3.
Elne Ausnahme machen nur nachfolgende in den Anlagen zu ider Uebereinkunfe VI.,
wegen Erleichcerung des gegenseiligen Verkebrs, aufgeführte Gegenstände:
gewöbnliche Bäckerwaaren,
frische Bärme oder Hese,
Butter in Siücken,
Getreide und Hülsenfeüchte,
Käse in Seücken (Handkäfe),
Klele,
rohes Leinengarn,
Packleinen (Sacklelnen) graues Segeltuch,