Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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zahl von Haus zu Haus — ununterbrochen sortgesezt und moͤglichst am naämlichen, in 
volkreicheren Orten spätestens am drleten Tage vollender werden soll, welche Regel nur 
sür die größeren Städee von drelhigransend Einwehnern und daruͤber, dann aber nicht 
mehr als unerlählich norhwendig ist, überschricten werden dars; daß aber 
2) der Rest des Monacs December dann nur noch zu einzelnen Maniin und zu 
sonst vorzunehmenden Prüsungen der elfütgerrsr vorbehalten bleibt. 
Dieser ausschließende Termin beziehr sich jedoch nur auf die Erhebung der Urlisten 
über die Bevslkerung durch die #e#altrlimdn, nicht aber auf die Zusammenstellungen 
berlelben nach Kreisen rc., indem diese letzteren erst nach Vorlage der ersten in der 
nächst solgenden Zeit hergestellt werden können. Hierbei darf aber nach Ablausf des 
Monats December nur noch binstchelich der Rechnung eine NRevision und nach Befin- 
den Berichtigung der Zählungs-Resultate Statt finden. 
II. Diese Volkszählungen sollen nnerhalb jeder dreifährigen Periode die definirive Ab- 
rechnungs-Basis in Ausröung der Zoll-Reventhen bilden, daher süc die nachsolgenden Johre, 
welche innerhalb die Zaͤhlungs-Periode fallen, keine Bewegung der Bevoͤlkerung bberuansch- 
tigl, sondern sters die nächstvorhergegangene Golkazählung zum Grunde gelege wird. 
III. Als allgemeine Principien, nach welchen die Bevslkerungslisten in sämmtlichen Ver- 
uusse bergestelle werden sollen, wurden allseitig auerkan#: 
n Bevoͤlkerungsaufnahmen muh elne wirkliche Zählung aller eingelnen Individuen 
76% Grunde liegen, und es darf letztere nicht durch Benuhung der ebnunge Regisee 
oder anderer Quellen uͤber dle Bevoͤlkerungs · Verhaͤltnisse erseht w 
Zur Erleichterung des Geschäfees ist es jedoch zufässsg, glunere hur eigenen Ein- 
rückung der am Zählungstage zum Hausstande gehörigen Personen an die seibstständi- 
gen Ortsbewohner austheilen zu lassen, welche Formulare demnächst innerhalb der nach 
Punkt I. für die elgentliche Zählung #estzesttenn Zelc durch die daju bestimmten Be- 
omten von Haus zu Haus abzuholen und dabei zugleich hinsichtlich der Richtigkeit der 
“* von denselben zu prüsen sind. 
Die Bestimmung der Behörden, weche die Zählung vornehmen und deren Ergebniß 
prüsen und zusammenstellen sollen, desgleichen die Felkletzung, von welcher Behörde Mi- 
lirair-Personen, deren Familienglieder, Angehörige und Dienstboren zu zählen sind, ist 
den einzelnen Vereinsregierunqen überlassen. 
3) Wo elne getrennte Zählung der Civil- und Milikair-Bevölkerung elureitt, har #ch die 
Zählung der Militair-Behörden nur auf die im „unen Dieuste Kehenden Milikairs 
Cmit Einschluß momentan Abwesender, wie J. B. der auf eine bestimmte Zeit beur- 
luben Osßciere) und auf deren mit 8 n“d n Angeboͤrige, nicht aber 
auf die (#. 3. „Beurlaubten“, d. 0. die auf sängere oder unbestimmte Zeit in ihre Hel- 
math -*de2 Soldaten l r* wenig auf die in die Landwehr aller Classen ein- 
uereihern Personen zu erstrecke 
Die Zählung der be irren — ber (. 9. Beurlaubten und der Londwehrmämer — 
fäur vielmehr der Civilbehörde des Orts anheim, an welchem sie, obne Rücksicht auf 
ihre Eigenschaft, als Milikair-Personen zu zählen sind.
	        
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