Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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sind, nachdem denselben eine Heimasß Iin Gemäßßeie der Konvenelon angewlesen wor- 
den (K, ergeben haben, ohne Hierdurch an dem in der Konvenkion ausgesprochenen 
Prinzipe erwas öndern zu wollen, daß die Unkerthanenschaft eines Individuums jedes- 
mal nach der elgenen inneren Gesetzgebung des betreffenden Staaces zu beurkheilen fe, 
künstig und bis auf Weiteres nachstehende Grundsätze gegenseltig zur Anwendung ge- 
langen zu lassen, und zwar: 
zu u. 
10 doh unselbslständige, d. b. aus der elterlichen Gewalt noch ulche enklassene Kinder 
schon durch die Handlungen ihrer Eltern an und für sich und ohne daß es einer ei- 
genen Tbätigkele oder eines besonders begründeren Rechts der Kinder bedürse, derje- 
nigen Scaatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Eltern — d. h. bel ebelichen 
Kindern der Vater, bel außerehelichen die Mutter, indem die gekroffene Vereinbarung 
räcksichtlich unehrlicher, in vorstehende Kategoric gehörenden Kinder Junächst und be- 
züglich der Murter gelten, auf den Vater solcher Kinder aber nach Analegie der Be, 
stimmungen im §. 6. der Konvemion ausnahmsweise nur donn Anwendung finden soll, 
wenn dle Mutter derselben nicht mehr am Leben ist und die Kinder sich bei dem 
Water besinden, — während der Unselbstslländigkeir ibrer Kindererworben haben, und daß 
die mie ihren Eltern zlehenden Kinder der Militairpflicht gegen den bieherigen Hei- 
mathsstaat überhoben und in dem neuen Waterlande kriegediensipflichtig werden, 
  
  
ingleichen 
2) doh dageg 1 solch fdie S MN C□cnnz. GerlS# 
diejenigen Veränd schräußern können, 4e sich nach dem Tode des Vatero derselten 
in der S drigkell ibrer ebellchen M lgnen, indem vielmehr uͤber die Staats- 
  
angehoͤrigkeit efe unsslolisendiger Kinder * die Kondition lhres Vaters 
entscheidet und Veraͤnderungen in deren Staatsangehoͤrlgkeit nue mit Zustimmung (b- 
rer vormundschaftlichen Behoͤrde elntreten koͤnnen. 
Naͤchstdem soll 
zu b. 
die Werbindlichkele elnes der konkrahlrenden Staaten zur Uebernohme elnes Indlolduume, 
welches der andere Staat, well es hm aus iegend einem Grunde lästig geworden, ausgzu- 
welsen beabsichelget, in den Fällen des §. 2. c. der Convenklon eintreten:
	        
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