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o) daß unselöstständlge, d. h. ous der elrerlichen Gewalt noch nicht entlassene Kin-
der schon durch die Handlungen ihrer Ellern, an und für sich und ohne daß es
einer elgenen Thätlgkeit oder eines besonders begründelen Rechts der Kinder be-
dürse, derjenigen Staatsangehörigkelt tbeilhastig werden, welche die Eltern wäh-
rend der Unfelbstständigkeit ihrer Kinder erwerben, diese Bestimmung aber rück.
sichtlich unehelicher Kirder nur bejüglich der Mutker gelten., und auf den Varer
derselben aucnahmswelse nur dann Anwendung sinden soll, wenn die Mutter der
unehrlichen Kinder nicht mehr am Leben ist und die lehleren sich bol dem Va-
lec befinden;
9) bah dagegen einen solchen Einfluß auf die Staacsangehörigkele unselbststäudiger
ehelicher Kinder diejenigen Veränderungen usche äuhern können, welche sich nach
dem Tode des Waters derselben in der Staaksangehörigkeit ihrer ehelichen Mur
ter erelgnen, indem vlelmehr über die Staatsangehörigkeic ebelicher unfelbsiständi-
ger Kinder ledlglich die Condition lbres Vaters enescheldet und Veränderungen
uin deren Scaatsangehörigkeie nur mit Zustimmung ibrer vormundschaftlichen Be-
börde eintreten kännen;
dlesenigen, welche von helmathlosen Eltern zusällig innerhalb des Staatsgebictes gebo,
ren sind, so lange sie niche in elnem andern Scaate das Unterehanenrecht, nach dessen
Versassung, erworben, oder sich daselbst mie Anlegung einer Wirhschaft verheirachet,
oder darin unker Zulassiung der Obrigkele zehn Jabre lang gewohne haben;
sblejenigen, welche zwar weder in dem Scaatsgebiete geboren sind, noch das Uncertha-
neurecht nach dessen Verfassung erworben haben, jedoch enrweder dem Sctaate zu Zel-
ken eines Kricges oder des Feledens Millkairdienste geleistet baben, und zwar ohne
Räcksicht auf die Dauer dleses Dienstverhältnisses und den im Militalr gehabten
Rang; ober nach Ausgebung bbrer vorherigen staalsbürgerlichen Verhälmisse, sowie
überhaupt als heimakhlos, dadurch in nähere Verblndung mie dem Staate getreten
lind, daß sie sich eneweder daselbst verheirarhec und auherdem guglelch elne eigene
Willrebschaft geführt haben, welche lehtere übrigens dann schon elnteltk, wenn selbstnur
elner der Ehegaten sich auf elne andere Art, als lm herrschafellchen Gesindedlenste,
Bekösligung verschafft hat; oder daß sie sich, ohne daselbst stactgefundene Werheira-
thung, darin jebn Jahre hindurch ununeerbcochen aufgehalten baben, wobel es auf
Konstituirung eines Domizlls, Verbelrachung und sonstige Rechesverhältnisse usche
weiter ankommen foll.