Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Praͤclusivfrlst an den Generalbleector Recurs nehmen, womlt bel lehterem schrlfillch elnzu · 
kommen lst, und wider dessen Ausspruch ist wiederum der Recurs an die Societaͤts · Deputa- 
tion zugelassen. In solchen Faͤllen wird jedoch die Entscheidung des Krelsdlrectors so lange 
fuͤr k4 angenommen und besolgr, bis sie auf dem Wege des Recurses gülrig abgeän- 
dert ist. 
. 10. 
Umerschied in der Beitragspili ligkeit der drei Classen. Ausschreiben der Belträge. Eintrittsgele. 
Die Mitleidenheit der drei Classen, in welche dle verficherten Gebäude elngerbeilr sind, 
wird dergestalt abgemessen, daß die Gebäude der ersten Classe von 7., dle der zweiten Closse 
von 3., und die der dritten Closse von # der Wersicherungesumme Belträge zuentrschten haben. 
Es werden daher, zur leichteren Uebersicht dleler Uncerscheidungen, auch die für dle Bei- 
tcagspficht maahgebenden Reductionen der Summen auf 3, 1 und 5 in der dazun bestimm. 
huen Kolonne des Koarasters elngetragen. Mit diesen Eimbellungen der Beitragspflichigkeit 
wird im Ganzen bewirkt, daß, wenn In der I. Classe für jedes Hundert Thaler Wersiche- 
rungswerih 2 Sgr. zu gahlen sind, die II. Classe 3 Sgr. und die IlII. Classe 3 Sgr. 
entrichtet. 
Die Beiträge der Interessenten werden halbjährlich, om 30. Juny und 31. Derem- 
ber, nach Maaßgabe der vorgefallenen Ausgaben ausgeschrieben. 
Das Eintrittsgeld der neuen Societätsglieder ist auf 2 Sgr. von jedem Hundert Tha- 
ler des Cinsatzkopikals gemindert. 
S. 11. 
Unztsuchung der Brandschäden durch den Kreisdircctor. Festseeung der Indemnisation für 
Tokal: oder Partialschären. 
Jeder Brondschaden, den ein Sorietätsglied durch eine Feuersbeunst erliten hat, mußi 
durch dasselbe oder durch den Ortsvorsteher sosort der einschlägigen Gerichts= oder Posizei- 
behöre und darauf von dieser dem Kreis · Feuer-Sockeröcs-Dirrector schleunigst angezeigt 
werden. Durch letzteren wird hernach späcestens binnen acht Tagen nach dem Brande die 
nöthige Untersuchung an Ort und Seelle, in Gegenwart des Beschädigten und mit Zuziehung 
von zwel bei dem Brandschaden nlcht bethelligren Societärsinteressenten, vorgenommen, um 
sestzunellen, ob ein Toralschaden oder wie weit ein Partialschaden eingerreten sep. Im letz= 
tern Falle wird der besichilgte Schaden umer Zugiehung von Sachverständigen segleich ab. 
geschähe. Die protokollarische Verhondlung har der Kreledirector binnen acht Tagen dem
	        
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