Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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zur ersten Classe 
alle Islire lirgenden Gebkude mil feuersicherer Bedachung; 
zur zwelten Classe 
alle niche isolire liegenden Gebsude mie seuersicherer Bebachung und alle isolirt liegenden Ge- 
bäude ohne seuersichere Bedachung; 
zur dritten Classe 
alle Gebäude anderer Ark und alle Bockwindmühlen. 
Nach Maabgabe der Veränderungen, die welterbln zur Erböhung oder Verminderung 
der Feuersgesahr mie Gebäuden vorgehen, werden dieselben den entsprechenden Classen zuge- 
wiesen. 
Alles, was unker einem Dache gebaut ist, wird als ein Gebäude classisicire, und es 
ist, wenn eln Gebäude verschledenartige Bedachung bat, diejenige Beschaffenheit maaßgebend, 
welche als die seuergesährlichste erschelnk. 
g. 7. 
Grunbregel für die Beslimmung der Versscherungssumme. 
Die Socsetät versschert den gemelnen Wereb derjenlgen Theile eines Gebäudes, welche 
burch Feuer zerstäre oder beschädlgt werden können. Won der ermittelten Summe dieses 
Werthes darf die Verstcherung niche drel Vlertheile, bei Windmühlen nicht die Hälste über. 
stelgen. 
Mie Becbachtung dleser Grenze blelbe die Versicherungssiimme, die mit der Zabl 25 
cheilbar anzuseten ist, von dem Gebäudebesiher abhängig, 
. 8. 
Eintheilung der Socielaͤlskreise in Sr Anordnung einer Abschätzungo-Commission 
für jeden Bezirk. 
Durch das neue Reglement wird für jeben Kreis der Soclett eine Abeheilung in 
Bezleke angeordnek, in deren jedem eine Abschäbungs- Commission aufzustellen ilk, 
welche den gemelnen Werth der zu versschernden Gebäude zu ermitteln und festzustellen pa- 
ben soll. Diese innere Abtheilung des Kreises wird in den Fürstentbümern Gera und 
Schleiz mie der Pflege Saalburg durch die Gerlchtsbezirke geblldet und es haben daher in 
dlesen Landestheilen die Justizämter, Stadträbe und Wasallengerlchee den Geschäftskrels der 
Beztrks-Abschátzungs-Comm'ssionen in Verbindung mie zwei Sachverständigen 
unentgelilich zu uͤbernehmen. Dabei wird den Gerichtsobrigkellen in Bezug auf die Dorfschaften
	        
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