Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Nr. 162. Bekonntmachung, die mit der Hürsll. Schwarzburg. Sondershausenschen Keglerung wegen 
gegenseitiger Uebermahme der Vagabunden und Ausgewiesenen gewosse#e Vereinbarung be- 
treffend, vom 29. August 1844. 
Nachdem dle diesseitige Fürstliche Landesreglerung, mit Höchster Genebmigung Durch- 
lauchtigster Landesherrschaften, und die Fürstlich Schwarzburg. Sondershausensche Regierung 
zur Fetkstellung der bel Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen gegenseltig zu be- 
folgenden Grundsätze übereingekommen sind, nlcht nur, skate elner besonderen Convemion, die- 
serbalb den Inhalt der zwischen den Kronen Preuhen und Sachsen unterm 5 Februar 1820 
über denselben Gegenstand abgeschlossenen Uebereinkunst, pag. 6. des 1. Bandes der ge- 
meinschafellchen Gesehsammlung — sondern auch die in der nachstebend abgedruckten diessei- 
tigen Erklärung enthaltenen Erläuterungsbestimmungen zwischen den beiderseitigen Landen zur 
Anwendung gelangen zu lassen; so wird dieß zur gebührenden Nachachtung hierdurch be- 
kanm gemachr. 
Gera, den 20. August 1844. 
Fürstl. Reuß- Mauil. gemeinschaft. Landes- Reglerung das. 
er. 
tschnei 
M. Fuchs. 
Die Fürstlich Reuß Plauische der Juͤngern Linie gemeinschaftliche Lanbesregierung zu 
Vera und die Fürstl. Schwarzburg. Sondershausensche Regierung sind dahin übereingekom 
men, zur Beselelgung dersenigen Zweisel und Mißverständnisse, welche sich bisber über die 
Auslegung der Bestimmungen §. 2. u. und c. der zwischen den belden gedachten Regle- 
rungen uncerm 13. Juni 1830 vereinbarten Conventien wegen gegenseitiger Uebernahme der 
Wagabunden und Ausgewiesenen, namemtlich 
a) In Beziehung auf die Beantwortung der Frage, ob und in wieweic die in der Staats. 
angehbrigkeie selöskiändiger Indivlduen eingetrecenen Veränderungen auf die Stages= 
angehörigkeit der unselbstständigen, d. b. aus der älterlichen Gewale noch nicht entlas- 
senen Kinder derselben ven Elufluß sepen? 
5) über die Beschaffenheit des F. 2. c. der Convention erwähnten zehnjährigen Aufenk- 
bali# und den Begriff der Wirthschafessührung
	        
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