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wobel es sich von selbst versteht, daß der oblgen Vorschrlst in den Faͤllen, wo auslaͤndlsche
Dlenftboten eln gebörlg ausgeferiigles Zeugnipbuch nicht aufzuweisen vermoͤgen, unveraͤndert
nachzugehen (K
Urkundlich haben Wir dle gegenwärktige, durch die gemeinschafeliche Gesetsammlung zu
publiclrende Verordnung Höchstelgenbändig vollzogen und Unsere Landesfürstlichen Instegel
beigudrucken besohlen.
Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Ebersborf, am 9. July 1845.
(I. S.) H. d. 62. J. L. Fürst Reuß und in Vollmacht
Ihro des 7# Herrn Fürsten und Vettern
Lbden von Ebersdorf.
X 169. Bekanntmachung, des in der 21. diesjährigen Sitzung der bohen deutschen Bundesversamm-
lung zum Schutze des litterarischen Eigenthumes gesaßten Beschlusses, vom 6. Aug. 1815.
Auf böchsten Besebl Durchlauchtigster Landesherrschasten wird der in der 21. dleß-
jährigen Sitzung der bohen deueschen Bundesversammlung zum Schute des litterarlschen El-
gembums gesaßte Beschluß mit Bezugnohme auf die über denselben Gegenstand früher er-
lassenen Bekannemachungen vom 24. Deebr. 1527 und 4. Aprill 1838 in Nachstehendem
zur allgemeinen Nachachtung bekanne gemacht.
Gera, den 6. August 1845.
Fürstl. Reuß-Mauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
von Bretschneider.
M. Fuchs.
Nachdem der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 nur das geringste Maaß des
Schutzes festgestelle hat, welcher Iinnerhalb des deurschen Bunde#gebletes den dorc erschelnen-