Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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5) der Normaleichungskommission unter Zugrundelegung der von dem Eichamte 
einzuziehenden Nachweisungen alljährlich Geschäftsuͤbersichten vorzulegen. 
g. 6. 
In Bezug auf den Zeilpunkt, mit welchem die erweiterten Besugnisse des Eichamles 
Gera in Wirksamkeit treten, sowie die Geschäftsstunden und das Geschaͤstslokal desselben 
wird demnächst eine Bekanntmachung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung fuͤr 
das Innere erfolgen. 
Gera, am 5. Februar 1870. 
Fürstliches Minislerium. 
von Harboun. 
Semmel. 
2) Verordnung, die Ausübung der Jagd beir., vom 24. April 1870. 
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender 
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz 
und Lobenstein u. s. w. 
verordnen was folgt: 
I. Ueber die Lösung von Jagdkarten. 
8. 1. 
Außer den Jagdkarten, die auf ein Jahr auogestellt werden, können künftig Jagd- 
karten auf einen einzelnen, dem Datum nach bestimmt zu bezeichnenden Tag von den 
Landrathsämtern ausgestellt werden. 
8. 2. 
Für sede auf einen Tag auszustellende Jagdkarte ist vor der Aushändigung der 
32“
	        
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