Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 13. 
Die Fischkarten sind nach dem unter O beigedruckten Formulare auszusiellen und 
mit dem (Privat= beziehendlich Official.) Siegel oder Farbendruckstempel des Ausstellers 
bezlehendlich des sie Beglaubigenden, zu bedrucken. 
Die Person dessen, dem die Fischkarte ausgestellt worden ist, muß auf der letzteren, 
dem vollen Namen, Wohnorte und Stande nach, genau bezeichnet sein. Auch sind auf 
den Fischkarten die Grenzen derjenigen Gewässer, auf deren Befischung sie lauten, genau 
anzugeben. 
Der Aussieller einer Fischkarte ist für die Identität der auf derselben bezeichneten 
Person und des Inhabers der Karte verantworklich. 
Auf mehr als ein Fischwasser darf eine Fischkarte in der Regel nicht und aus- 
nahmsweise nur dann lauten, wenn die mehreren Fischwässer, auf welche die Karte aus- 
gestellt ist, unter sich unmittelbar zusammenhängen und der Aussteller der Karte in allen 
betreffenden Gewässern fischereiberechtigt ist. 
Die Ertheilung der Fischkarten hängt unter genauer Beobachtung der gesetzlichen 
Beschränkungen allein von dem freien Willen dessen ab, der zu ihrer Ausstellung befugt ist. 
814. 
Armenhausbewohnern und Almosenpercipienten, ingleichen solchen Personen, welche 
innerhalb der letzivergangenen suͤnf Jahre wegen Jagdfrevels, Felddiebstahls oder Zuwider- 
handlungen gegen fischereipolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind, dürfen keine Fisch- 
karten ausgestellt werden. 
8. 15. 
Die eigenmächtige Anlage von sländigen Vorrichtungen, welche den Zug der 
Fische sperren, ist Jedermann, auch den Fischereiberechtigten, untersagt. 
Der Besitzer eines zu irgend welchem Zwecke in fliehendem Wasser hergestellten 
Wehres ist verpflichtet, die Anlage von Leitern und Sliegen für den freien Zug der 
Fische zu dulden, sobald dieselben entweder im öffentlichen Interesse für wünschenswerth 
erachtet oder von oberhalb belegenen Fischereiberechtigten beansprucht werden. 
8 16. 
Lachswehre, Aalfänge, Vorrichtungen zu Absperrung von Laichstellen, Archenschläge, 
Reußennede, Stellnepe, Körbe u. s. w. dürfen nur so angebracht werden, daß in der 
Mitte mindestens ein Drittheil der Breite des Wasserlaufs, und zwar bis auf den 
Grund hinab, frei und offen bleibt. 
Bereiks besleh nde Vorrichtungen dieser Art, welche obiger Bestimmung nicht ent- 
sprechen, sind innerhalb elnes Jahres nach Erlaß dieses Gesehes entsprechend abzuändern.
	        
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