Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher 
Ebene oder höher liegen, sind Schutwehren erforderlich. Als solche werden auch Grä- 
ben mit Seitenaufwurf angesehen. 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren 
Barriè#ren in angemessener Entfernung von der Milte des nächsten Bahngeleises zu 
versehen. 
Für den Abstand der geöffneten Barrièrenflügel von den Geleisen sind die Be- 
stimmungen des §. 2 zu beachten. 
Zugbanièren sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken 
und müssen von den bedienenden Wärtern, deren Standpunkt nicht über 600 Meter 
von der Barridre enlfernt sein darf, übersehen werden können. 
Die Zugbarrièren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden 
können. Jeder Uebergang mit Zugbarrikren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem 
Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist. 
8. 5. 
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomotiven 
zu erwarten stehen. 
Die Uebergangs-Barridren sind 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu schließen. 
Ausnahmen werden durch die Eisenbahnverwaltung, beziehungsweise Aussichtsbehörde, 
besonders festgestellt. 
ie Varrièren von Privalwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter 
Verschluß zu halten (cir. §. 56) 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barridren geschlossen sind, die Uebergänge von 
Chausseen und Kommunalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmtlichen Zug- 
barrièren. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit eine halbe Stunde vor der Ankunft, be- 
zlehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons und An- 
fahrten zu erleuchten. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal 
und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem Zuge 
revidirt werden. 
Bel der Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Welchen zu achten. 
8. 6. 
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge aus 
deutlich zu erkennen sind, und Entsernungen von ganzen und ½100 Meilen angeben.
	        
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