Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 47. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur Einem Beamten untergeordnet 
sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicherheit des Zuges 
stets derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahnsignale er- 
kennen und mit dem Lokomolivoführer in Verbindung treten kann. Dasselbe gilt be- 
züglich der Plactrung auch von den Schaffnern und Bremsern, sowelt diesen die Be- 
aussichtigung des Zuges resp. die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur Verständigung 
zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampspfeife 
der Lokomotive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine resp. 
geeignete andere Vorrichtung angebracht sein, welche bel Personenzügen über den ganzen 
Zug, bei gemischten Zügen mindestens über alle Personenwagen und bei Güterzügen 
mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß. 
8. 48. 
Bei Unfaͤllen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der Bahn 
stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen häueen, 
müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern könnten, 
sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, 
wo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt werden. 
* 49. 
Jede Weiche, gegen deren Spizze fahrplanmäßige Züge fabren, muß während des 
Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichen- 
steller bedient sein. 
Den Weichensiellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an den Zweig- 
bahnen, sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der 
Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche 
die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, nicht auf- 
getragen oder gestattet werden. 
8. 50. 
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden, welche 
wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet haben und nach 
mindesiens einjähriger Lehrzelt durch eine, von dem Maschinenmeister und einem technischen 
Betriebsbeamten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten ihre Befähigung nach- 
gewiesen haben. 
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut 
sein, um dieselbe erjorderlichen Falls still- oder zurückstellen zu können.
	        
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