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g. 61.
Das Tabackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet, in der ersten Klasse jedoch
nur unter Zustlmmung aller in denselben Coupés Mltreisenden. In den Wagen der
zweiten und wo thunlich auch der driten Klasse müssen Coupês für Nichtraucher vor-
handen sein.
8. 62.
Hunde und andere Thiere dürfen von den Reisenden in den Personenwagen nicht
mitgeführt werden; dasselbe gilt von solchen Gepäckstücken, durch welche die Mltreisenden
belästigt werden können.
S. 63.
Trunkene Personen dürsen zum Mltfahren ulcht zugelassen werden. Sind solche
bereits in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; eln Gleiches findet
statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnh#öfen und Haliestellen betroffen
werden. Dergleichen Personen haben keinen Auspruch auf den Ersah des etwa gezahlten
Versonengeldes.
8. 64.
Wer die vorgeschrlebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Bahn-
polizei.Beamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleichfalls zurückgewiesen
und ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Personengeldes von der Mit= und
Weiterreise ausgeschlossen.
S. 65.
Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft den Mit-
reisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Milfahrt zugelassen
werden, wenn ein besonderes Coupé für sie gelöst wird. Anderen Falls wird beim Aus-
schluß von der Fahrt eiwa gezahltes Fahrgeld ihnen zurückgegeben.
8. 66.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die
Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aus-
steigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.
KS. 67.
Wer im Eisenbahnzuge ohne giltiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die ganze
von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft
nachgewiesen wird, für die ganze, von Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des ge-
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