Gesetzsamm lung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 324.
Minkstertal-Bekanntmachung vom 6. Ocloter 1870, die Konmole bel zollsreler Zulassung von Melasse
zur Branniwelnbereltung betreffend.
Die nachsiehenden, von den Regierungen des Zollvereins beschlossenen Abänderungen
der Bestimmungen über die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntwelnbereitung
gollfrei zuzulassen ist (Anlage A. zu der Bekanntmachung vom 31. August 1869, Gesep-
sammlung Bd. XVI. S. 87), werden hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht:
1) Für die Denaturirung der Melasse (Ziffer 2 der Bestimmungen) soll künftighin
ein Zusatz von 1 Prozent Englischer Schwefelsäure genügen.
2) Die Bestimmung unter Ziffer 5 erhält folgende veränderte Fassung:
Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung
der Melasse zur Branntwein-Bereitung auch in anderer Weise, namentlich durch
specielle Ueberwachung des Brennereibetriebs, Ueberzeugung zu nehmen und
kann in solchen Fällen, in denen die Kontrole über die Verwendung in anderer
Weise zuverlässig ausgeübt werden kann, von der Denakurtrung der Melasse
Abstand genommen werden.
Gera, am 6. October 1870.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
Ausgegeben den 19. Ortober 1870. 42