Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

Gesetzsamm lung 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
  
No. 324. 
Minkstertal-Bekanntmachung vom 6. Ocloter 1870, die Konmole bel zollsreler Zulassung von Melasse 
zur Branniwelnbereltung betreffend. 
Die nachsiehenden, von den Regierungen des Zollvereins beschlossenen Abänderungen 
der Bestimmungen über die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntwelnbereitung 
gollfrei zuzulassen ist (Anlage A. zu der Bekanntmachung vom 31. August 1869, Gesep- 
sammlung Bd. XVI. S. 87), werden hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht: 
1) Für die Denaturirung der Melasse (Ziffer 2 der Bestimmungen) soll künftighin 
ein Zusatz von 1 Prozent Englischer Schwefelsäure genügen. 
2) Die Bestimmung unter Ziffer 5 erhält folgende veränderte Fassung: 
Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung 
der Melasse zur Branntwein-Bereitung auch in anderer Weise, namentlich durch 
specielle Ueberwachung des Brennereibetriebs, Ueberzeugung zu nehmen und 
kann in solchen Fällen, in denen die Kontrole über die Verwendung in anderer 
Weise zuverlässig ausgeübt werden kann, von der Denakurtrung der Melasse 
Abstand genommen werden. 
Gera, am 6. October 1870. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Semmel. 
Ausgegeben den 19. Ortober 1870. 42
	        
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