Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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wesenheit und Mitwirkung von drei Mitgliedern. Es entscheidet die Majorität und bei 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters den 
Ausschlag. 
4) Der die Errichtung einer Anlage oder die Erthellung einer Genehmigung zum 
Geschäftsbetriebe beantragenden Partei ist es unbenommen, im Voraus die Entscheidung 
durch die Deputatlon des Bezirksausschusses abzulehnen und die des vollen. Bezirksaus= 
schusses zu beanspruchen. 
5) Die Mitglieder der Deputation sind künstig in der ersten Sihung des Bezirks- 
ausschusses im Jahre für das Kalenderjahr, für diesmal in der nächsten Sitzung für 
das laufende Jahr zu wählen. 
6) Die Entscheidungen des Stadtraths zu Gera erfolgen in voller Sipung dieser 
Behörde, in der mindestens zwei Drittheile der Mitglieder anwesend sein müssen. 
7) Für die Untersagung des in den §§. 15, Abs. 2, 35, 37, 43 und 58 al. 1 
der Gewerbeordnung gedachten Gewerbebetriebs sind die Gemeindevorstände in erster In- 
stanz, die Bezirksausschüsse in zweiter Instanz zuständig. 
Art. II. 
Zur Erläuterung und Ergänzung der für das Verfahren im Allgemeinen maß- 
gebenden Bestimmungen des Bundeögesetzes, gelten die nachstehenden Vorschristen: 
1) Der Vorsipende des Bezlrksausschusses bezüglich des Stadtraths zu Gera be- 
reitet die Entscheidung selbsiständig unter Benutzung aller zulässigen Beweismittel und 
mit geeigneter Berücksichtigung der Anträge der Parteien vor. Nach dem Schlusse der In- 
struction macht er die Parteien mit dem Stande der Sache bekannt und fordert sie auf, 
etwaige Anträge auf Vervollständigung binnen einer ausschließlichen achttägigen Frist zu 
stellen. 
2) Die Entscheidung des Bezirksausschusses, bezüglich der Deputation, sowie des 
Stadtraths zu Gera erfolgt in öffentlicher Sipung nach Anhörung der vorgeladenen 
Parteien, jedoch auch in Abwesenheit der lehzteren, wenn dieselben der geschehenen Ladung 
ungeachtet nicht erschtenen sind. · 
WikdgcgendiectsilnstanzllcheEntscheidungRecukoeingewcadet(§.20ch 
Bundesgesehes), so ist der Gegentheil unter Zufertigung einer, von dem Recurrenten 
mit zu überreichenden, Abschrift der Recursschrift und der etwaigen Rechtfertigungsschrift 
hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einreichung einer Gegenschrift binnen einer aus- 
schließlichen Frist von 14 Tagen zu überlassen. 
4) Nach Ablauf dieser Frist sind die Acten unverweilt an Unser Ministerium ein- 
zusenden, dessen Abtheilung für das Innere nach etwaiger Vewvollständigung der In- 
struction ihre, mit Gründen versehene, Entscheidung an den Vorsipenden des Bezirks-
	        
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