Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 22. 
Die Bestimmungen des 8. 21 finden auch auf Ganzinvalide Anwendung, deren 
Invalidität zwar bei ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst bereits anerkannt 
worden ist, die aber später in Folge der in §. 21 unter Nummer 2. a. b. c bezeichneten 
Ursachen in höherem Grade oder völlig erwerbsunfähig geworden sind. 
S. 23. 
Ansprüche, welche auf Grund einer im Frieden bei Ausübung des Dienstes erlitenen 
Beschädigung zur Geltung kommen sollen (S. 21. Nr. 2) müssen innerhalb der nächsten 
sechs Monate nach erfolgter Entlassung angemeldet werden. Die Beschädigung selbst 
muß aber vor derselben bereits festgestellt worden sein. 
KC. 24. 
Außer der Pension kann diesen Invaliden, wenn sie sich gut gefübrt baben, auch 
der Civil. Versorgungsschein ertheilt werden. 
Abschnitt III. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 25. 
Diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche beziehungsweise 
1) mit den Oberfeuerwerkern, Feldwebeln und Wachtmeistern, Vice-Feldwebeln 
und Vice-Wachtmeistern, 
2) mit den Sergeanten und Feuerwerkern erster und zweiter Klasse, 
3) mit den Feuerwerkern drltter Klasse und den Unterosfizieren, 
4) mit den übrigen Soldaten 
in gleichem Range stehen, haben dieselben Invaliden-Versorgungs-Ansprüche, welche den 
Militärpersonen dieser vier Kategorien zustehen. 
Auf die zum Zeug- und Festungspersonal gehörigen Personen des Soldatenstandes, 
welche Pensionsbeiträge entrichten, sindet gegenwärtiges Gesetz nur bis zur Erreichung 
einer fünfzehnjährigen Dienstzeit Seitens derselben Anwendung. 
ueen ganz invalide gewordenen Regiments-, Bataillons= und Zeughaus-Büchsen- 
machern wird nach zwanzigjähriger Dienstzeit eine monatliche Pension von 7 Thalern, 
nach fünfzehnjäbriger Dienstzeit eine monatliche Pension von 3½ Thalern bewilligt. 
Diese Bestimmungen des §. 13 finden aber unter allen Umständen auch auf diese 
Personen Anwendung.
	        
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