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8. 22.
Die Bestimmungen des 8. 21 finden auch auf Ganzinvalide Anwendung, deren
Invalidität zwar bei ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst bereits anerkannt
worden ist, die aber später in Folge der in §. 21 unter Nummer 2. a. b. c bezeichneten
Ursachen in höherem Grade oder völlig erwerbsunfähig geworden sind.
S. 23.
Ansprüche, welche auf Grund einer im Frieden bei Ausübung des Dienstes erlitenen
Beschädigung zur Geltung kommen sollen (S. 21. Nr. 2) müssen innerhalb der nächsten
sechs Monate nach erfolgter Entlassung angemeldet werden. Die Beschädigung selbst
muß aber vor derselben bereits festgestellt worden sein.
KC. 24.
Außer der Pension kann diesen Invaliden, wenn sie sich gut gefübrt baben, auch
der Civil. Versorgungsschein ertheilt werden.
Abschnitt III.
Allgemeine Bestimmungen.
8. 25.
Diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche beziehungsweise
1) mit den Oberfeuerwerkern, Feldwebeln und Wachtmeistern, Vice-Feldwebeln
und Vice-Wachtmeistern,
2) mit den Sergeanten und Feuerwerkern erster und zweiter Klasse,
3) mit den Feuerwerkern drltter Klasse und den Unterosfizieren,
4) mit den übrigen Soldaten
in gleichem Range stehen, haben dieselben Invaliden-Versorgungs-Ansprüche, welche den
Militärpersonen dieser vier Kategorien zustehen.
Auf die zum Zeug- und Festungspersonal gehörigen Personen des Soldatenstandes,
welche Pensionsbeiträge entrichten, sindet gegenwärtiges Gesetz nur bis zur Erreichung
einer fünfzehnjährigen Dienstzeit Seitens derselben Anwendung.
ueen ganz invalide gewordenen Regiments-, Bataillons= und Zeughaus-Büchsen-
machern wird nach zwanzigjähriger Dienstzeit eine monatliche Pension von 7 Thalern,
nach fünfzehnjäbriger Dienstzeit eine monatliche Pension von 3½ Thalern bewilligt.
Diese Bestimmungen des §. 13 finden aber unter allen Umständen auch auf diese
Personen Anwendung.