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Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmtn Tage zu
Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Hinweisung auf die Einsprache-
frist in jeder Gemeinde in ortsüblicher Weise, bezüglich was die Listen der Höchstbesteuerten
bekriffi, durch das Amts= und Verordnungsblat öffentlich bekonnt zu machen. Einsprachen
gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei dem Gemeinde-
vorstand bezüglich Wahlkommissar anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage
von derselben Behörde zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur Die-
jenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Lislen aufgenom-
men sind.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der letzten allgemeinen
Wabl statifinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wahlliste nicht.
8. 13.
Die Wahlhandlung, sowie die Erminelung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Die Funktion der Vorsteher, Veisitzer und Prokokollführer bei der Wahlhandlung
in den Wahlbezirken und der Kommissare, Beisiger und Protokollführer in den
Wahlkreisen int ein unentgeltliches Ehrenamt.
S. 11.
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende
Stimmzettel ausgeübt. Die Stimmzeltel müssen von weißem Papier und dürsen mit
keinem äußeren Kennzeichen versehen sein.
8. 15.
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten,
welchem der Wähler seine Sümme geben will, handschrifllich oder im Wege der Ver-
vielfältigung zu versehen.
8. 16.
Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abge-
gebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht
beraus, so ist. nur unter den zwel Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben.
Stellt bei der Wahl der drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten sich eine absolute
Stimmenmehrheit bezüglich aller drei Abgeordneten nicht heraus, so sind von Denjenigen,
welche bei der Vorwahl die meisten Stimmen erhalten haben, doppelt so viel Namen.
auf die engere Wahl zu bringen, als noch Abgeordnete zu wählen sind.