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Der Termin für die engere Wahl darf nicht länger hinausgeschoben werden, als
höchsiens vier Wochen nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
S. 17.
Ueber die Giltigkeit und Ungiltigkeit der Wahlzettel entscheidet mit Vorbehalt der
Prüfung des Landtags (vergl. §. 22) zunächst der Wahlvorstand des Bezirks nach
Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Die ungiltigen Stimmzenel sind zum Zwecke der Prüfung durch den Landtag dem
Prolokoll beizufügen. Die giltig befundenen bewahrt der Vorsleher der Wahlbandlung
in dem Wahlbezirke so lange versiegelt, bis der Landtag die Wahl definitiv giltig
erklärt hat. 6
8. 18.
Die Wahlen der Abgeordneten sind im ganzen Fürstenthum an dem von dem
Minisierium bestimmten Tage von Vormittags 10 Uhr bis Nachmiltags 6 Uhr vorzu-
nehmen.
Die Wahlvorsieher, bezüglich Wahlkommissare veröffentlichen diesen Tag in ihren
Wahllbezirken bezüglich Wahlkreisen in ortsüblicher Weisc, bezüglich durch die Lokalblä#ker
sofort nach geschehener Anberaumung und besiimmen dabei die Wahllokale.
8. 19.
Das Ministerium ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht durch das gegen-
wärtige Gesetz feügestellt worden ist, durch ein Wahlreglement.
8. 20.
Die gewählten Abgeordneten werden durch den betreffenden Wahlkommissar von der
auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt und haben sich binnen acht Tagen
vom Tage der Behändigung dieser Notifikation an gegen lepteren über Annahme oder
Ablehnung der Wahl ebenfalls schriftlich zu erklären.
Ist Jemand gleichzeitig in verschiedenen Wahlkreisen gewählt, so hat er sich zu
erklären, von welchem dieser Wahlkreise er die Wahl annehmen will.
Eine Annahmeerklärung unter Proten oder unter Vorbehalt oder Stillschweigen inner-
d der gesehlichen Erklärungsfrist gilt als Ablehnung und hat eine neue Wahl zur
Folge.
8g. 21.
Die Kosien für die Drucksormulare zu den Wählerlisten und Wahlprotokollen und
an Portis für die Correspondenz bei der Ermittelung des Wahlergebnisses in den ein-