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Die Bezirkssteuereinnahme giebt das Resiverzeichniß nach vorgäugiger Pruͤfung an
die kompetente Justizbehörde ab, welche alsbald die Exekution zu verfuͤgen hat.
8. 3.
Bei der Anspfändung ist dem Debenten zu eröffnen, daß ihm binnen 14 Tagen
die Einlösung der Pfandobjekte freistehe, wenn er den schuldigen Steuerbetrag sammt
Mahngebühren und Kosten bei dem Gerichte erlege.
Die Pfandstücke selbst sind dem Amtsrichter (am Sigze des Gerichts dem betceffenden
Justizamte) zu übergeben und von demselben nach Ablauf der vierzehntägigen Frist
alsbald unter Zuziehung von zwei Zeugen öffentlich zu versteigern.
Der Versteigerungstermin ist acht Tage vorher durch gerichtlichen Anschlag bekannt
zu machen.
Erfolgt innerhalb der nachgelassenen Frist die Bezahlung der Steuern sammt
Mahngebühren und Kosten, so ist dem Debenten vem Gerichte eine deßfallsige Be-
scheinigung auszustellen, gegen deren Abgabe ihm die abgepfändeten Mobilien von dem
Amtsrichter wieder auszuhändigen sind.
8. 4.
Die Gerichtsbehörden sind dafür verantwortlich, daß das Exekutionsverfahren nicht
verzögert wird. Sie haben die eingehobenen Steuerbeträge und die Gebühren für die
der Exekution vorausgegangene Einmabnung sammt einem Exemplare des Restverzeich-
nisses an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben.
g. 5.
Sollte das den Justizämtern zugewiesene Dienerpersonal zur Bewältigung der
Exekurionsgeschäfte nicht hinreichen, so ist das Fürstliche Ministerium ermächtigt, den-
selben auf Antrag die zeitweilige Annahme von Hülfsdienern zu gestatten.
8. 6.
Die Exekutoren müssen mit Instruktion versehen und eidlich verpflichtet sein, bei
ihren amtlichen Verrichtungen den empfangenen schristlichen Auftrag mit sich führen
und dem Schuldner auf Verlangen vorzeigen.
8. 7.
Am Jahresschlusse haben die Bezirkssteuereinnahmen die sämmtlichen unerledigten
Beträge, dasern deren Erhebung und Ablieferung bis dahin der Justizbehörde nicht
möglich gewesen ist, aus den von den Justizämtern an sie zurückgelangten Restverzeich-