Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wähl- 
baren Person verzeichnet ist; 
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
Vorstehende Ungileigkeirsgründe gelten auch für die Wahlen der Höchstbesteuerten mit 
der Modißtkkation, daß die Stimmzettel nicht mehr als drei Namen enthalten dürfen und 
daß Stimmzenel, auf denen ein Name unloeserlich oder eine nicht wählbare Person ver- 
zeichnet ist oder aus denen sich die Person eines der Gewählten nicht unzweifelhaft 
erkennen läß, im Betreff der übrigen Namen giltig bleiben. 
8. 20. 
Die Stimmzenel, über deren Giltigkeit es nach 8. 17 des Gesetzes einer Beschluß- 
fassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit forklaufenden Nummern versehen, 
dem Prolokolle beigehestet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die 
Ungiliigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. 
Die ungiltigen Stimmen kommen bei Feüstellung des Wahlresultats nicht in Aurechnung. 
Trin bei einer Abstimmung im Wahlvorstande Stimmengleichheit ein, so giebt die 
Stimme des Wahlvorstehers bez. des Wahlkommissars den Ausschlag. 
8. 21. 
Alle abgegebenen Stimmzenel, welche nicht nach §. 20 des Reglements dem Protokolle 
beizufügen sind, bat der Wahlvorsieher bez. Wahlkommissar in Papier einzuschlagen und 
zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis der Landtag die Wahl definitiv für giltig 
erklärt hat. 
§. 22. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Lit. B. auliegenden 
Formulare aufzunehmen. 
§. 23. 
In den Wahlkreisen der Stadt Gera haben die Wahlvorsieber gleichzeitig als 
Kommissare für die Erminelung des Wahlergebnisses zu fungiren. Hinsichtlich der Wahlen 
der Höchüibestenerten ersolgt die Ermirtelung des Wahlergebuisses durch den Wahlkommissar 
des Bezirks Gera, welchem zu diesem Behufe von dem Wahlkommissare des Bezirks 
Schleiz-Ebersdorf das dortige Wahlprotokoll sammt Beilagen zu übersenden ist. 
8. 24. 
Die Wablprotokolle mit sämmtlichen zugehörigen Schrifistüͤcken sind von den Wabl- 
vorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommessar einzureichen, daß sie 
spälestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahlteimine in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrist verantworklich.
	        
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