Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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nissen der Ortssteuereinnehmer in einem neuen Verzeichnisse zusammenzustellen und 
lehieres an die Justizbehörde zur Fortsehung des Executionsverfahrens zu übermitteln. 
g. B. 
Die Fürstlichen Bezirkssteuereinnahmen versehen zugleich die Funktionen von Spezial- 
hebestellen, an welche die Grund= und Klassensteuerpslichtigen ihres Sites und die Ein- 
kommensteuerpflichtigen des ganzen Bezikes gewiesen sind. In dieser Eigenschaft haben 
sie alle Obliegenheiten der Ortssteuereinnehmer; namentlich sind von ihnen die Reste 
nach Ablauf eines jeden Termins mit Hülfe einco besondern Offizialen oder einer andern, 
von dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für die Finanzen zu bezeichnenden Person 
einzumahnen und terminliche Restverzeichnisse nach dem oben Bemerkten an die Instig= 
behörde abzugeben. 
8. 9. 
Das vorslehende Verfahren leidet auch auf die Einziehung anderer Steuern, sowie 
der nachbenannten Abgaben und Gesälle mit folgenden Modisikationen Anwendung: 
a. Die vorgeschriebene Einmahnung hat bei Sporteln und Geldstrafen von der Be- 
hörde, welche dieselben liquidirt bezüglich erkannt hat, bei Kommunalabgaben (einschließlich 
der Parochialanlagen und Schulgelder) und Hundesteuern von den Gemeindevorständen 
bei fesistehenden Abentrichtungen an Kirchen., Pfarr-, Schul= und Stiftungskassen von 
den betreffenden Kassenverwaltern auszugehen. Der an das Justizamt zu richtende Exe- 
kutionsantrag muß jedeemal die ausdrückliche Angabe enthalten, daß und in welcher 
Weise die Einmahnung erfolgt ist. Hinsichtlich der Spoitein der Ministerialburcaux 
bleibt vorbehalten, auch die Einmahnung den Justizämtern zu übertragen. 
b. In den Slärten Gera und Schleiz haben die Gemeindevorstände im Betreff der 
anfallenden Sporteln, Strafgelder, Kommunalabgaben (einschließlich der Parochialanlagen 
und Schulgelder), Hundesteuern (einschließlich des fiskalischen Antheils) nicht blos die 
Einmahnung zu besorgen, sondern auch ohne Konkurrenz des Gerichtes unter Beobachlung 
der in §. 5. ff. des Gesehes vom 31. Dezember 1835 gegebenen Normen die Exekution in 
Tas Mobillar des Schuldners zu vollziehen. 
Wenn jedoch die Betheiligten ihre Verbindlichkeit zur Leistung überhaupt in Abrede 
stellen oder wenn Interventionsansprüche Drikter geltend gemacht werden, oder wenn 
Einwendungen gegen das Exekutionsverfahren seltst erheben werken, diese Einwendungen 
mögen die Form der Anoidnung oder die der Ausführung oder die Frage, ob die ab- 
gepfändeten Sachen zu den pfändbaren gehören, betreffen: so ist die Sache zur recht- 
lichen Erörterung und Entscheidung an die zuständige Justizbehörde abzugeben, welche 
zugleich über Einstellung der Exekurion zu befinden hat.
	        
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