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elnwohner nur folgende Gründe: 1) anhaltende Krankbelt, 2) Geschäfte, die eine häufige
oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen, 3) eln Alter von 60 oder mehr
Jahren, 4) sonstige besondere, eine gültige Enischuldigung begründende Verhältnisse, über
deren Vorhandensein von der Gemeindevertretung zu beschlleßen ist.
Wer eine unbesoldete Stelle die geseylich vorgeschriebene Zeit hindurch wahrgenom-
men hat, ist während der nächstfolgenden gleich langen Zeit von der Wahrnehmung
einer solchen Sielle befreit.
8. 5.
Wer ohne gesetzlichen Grund die Uebernahme oder fernere Wahrnehmung einer
unbesoldeten Stelle in der Gemeinde-Armenverwaltung verweigert, oder sich dieser Wahr-
nehmung entzieht, kann auf drei bis sechs Jahre des Nechtes zur Theilnahme an den
Gemeindewahlen und zur Wahrnehmung unbesoldeter Stellen verlustig erklärt und um
ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden.
Die Beschlußfassung hierüber steht der Gemeindevertretung zu, der Beschluß bedarf der
Genehmigung der Aussichtsbehörde.
8. 6.
Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen Personen sind verpflichtet,
den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Auskunft über den Betrag der Unterstützun-
den zu erthellen, welche einem Hülfsbedürftigen des Gemeindebezlrkes aus den unter
ihrer Verwaltung slehenden, einem Zwecke der Wohlthärigkelt gewidmeten Fonds gewährt
werden. Vorsleher, welche diese Auskunft innerhalb einer vlerzehntägigen Frist, von
Empfang der Seitens der Gemeindebehörden ergangenen Aufforderung an gerechnet, zu
ertheilen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zehn Thalern bestraft.
b. Armenbezirke.
8. 7.
Grundbesitzungen, welche in Gemäßheit Art. 4 der Gemeindeordnung zu keinem
Gemeindebezirke gehören, werden durch die Deputation für das Heimathwesen (F. 17)
für den Gegenstand des gegenwärtigen Geseyes als eigene Bezirke eingerichtet oder auf
Antrag der Besiper angrenzenden Ortsarmenverbänden zugeschlagen.
In eigenen Bezirken haben die Grundbesiper die Kosten der öffentlichen Armen-
oflege glelch den Gemeinden zu tragen.
c. Gesamml- Drmenverbände.
8. B.
Die einen einheitlichen Ortbarmenverband (Gesammt-Armenverband) gegenwärtig
bereits bildenden Verbände von Gemeinden bleiben als solche bestehen.