Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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welche für die Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenhelten vorgeschrieben 
sind und nur mit Genehmigung der Deputatlon für das Heimalhwesen vorgenommen 
werden. 
8. 12. 
Jede Einrichtung und jede Wiederaufläsung eines Gesammt-Armenverbandes ist 
durch das Amts= und Verordnungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
d. Mussichksrechl der Slaatsregierung. 
8. 13. 
Der Staatsreglerung steht nach Maßgabe der Gemelndeordnung die Aussicht über 
die Verwaltung der Ortsarmenverbände zu. Sie hat insbesondere auch darüber zu 
wachen, daß das Armenvermögen selnen bestimmungsmäßigen Zwecken nicht entfremdet werde. 
B. Kandarmenverdand. 
8. 14. 
Das ganze Fürstenthum bildet elnen Landarmenverband, dessen Funktionen der 
Staat übernimmt. 
Die Verwaltung der Angelegenhelten des Landarmenverbandes erfolgt durch die 
Deputatlon für das Heimathwesen. 
Pllichten und Rechte des Landarmenverbandes. 
8. 15. 
Der Landarmenverband ist befugt, die seiner Fürsorge gesetzlich anheimfallenden 
Personen demjenigen Ortsarmenverbande gegen Entschädigung zu überweisen, welcher 
nach §. 28 des Bundesgesetes vom 6. Juni 1870 zur vorläusigen Unterstühung der- 
selben verpflichtet ist. 
Die für den Betrag der Erstattungsforderungen der Armenverbände mahgebenden 
Tarise werden von der Deputation für das Heilmathwesen aufgestellt. 
Der Landarmenverband ist verpflichtet, denjenigen seinem Bezirke angehörigen 
Ortsarmenverbänden eine Beihülfe zu gewähren, welche den ihnen obliegenden Ver- 
Plichtungen zu genügen unvermögend sind. Ob und welche Beihülfe zu leisten isl, ent- 
scheidet nach Anhörung des Bezirksausschusses endgültig die Deputatlon für das Heimatb= 
wesen. Die Beihülse kann in Geld oder mittelst Bereitstellung von Mlegeanstalten oder 
in sonst geeigneter Weise gewährt werden.
	        
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