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welche für die Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenhelten vorgeschrieben
sind und nur mit Genehmigung der Deputatlon für das Heimalhwesen vorgenommen
werden.
8. 12.
Jede Einrichtung und jede Wiederaufläsung eines Gesammt-Armenverbandes ist
durch das Amts= und Verordnungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
d. Mussichksrechl der Slaatsregierung.
8. 13.
Der Staatsreglerung steht nach Maßgabe der Gemelndeordnung die Aussicht über
die Verwaltung der Ortsarmenverbände zu. Sie hat insbesondere auch darüber zu
wachen, daß das Armenvermögen selnen bestimmungsmäßigen Zwecken nicht entfremdet werde.
B. Kandarmenverdand.
8. 14.
Das ganze Fürstenthum bildet elnen Landarmenverband, dessen Funktionen der
Staat übernimmt.
Die Verwaltung der Angelegenhelten des Landarmenverbandes erfolgt durch die
Deputatlon für das Heimathwesen.
Pllichten und Rechte des Landarmenverbandes.
8. 15.
Der Landarmenverband ist befugt, die seiner Fürsorge gesetzlich anheimfallenden
Personen demjenigen Ortsarmenverbande gegen Entschädigung zu überweisen, welcher
nach §. 28 des Bundesgesetes vom 6. Juni 1870 zur vorläusigen Unterstühung der-
selben verpflichtet ist.
Die für den Betrag der Erstattungsforderungen der Armenverbände mahgebenden
Tarise werden von der Deputation für das Heilmathwesen aufgestellt.
Der Landarmenverband ist verpflichtet, denjenigen seinem Bezirke angehörigen
Ortsarmenverbänden eine Beihülfe zu gewähren, welche den ihnen obliegenden Ver-
Plichtungen zu genügen unvermögend sind. Ob und welche Beihülfe zu leisten isl, ent-
scheidet nach Anhörung des Bezirksausschusses endgültig die Deputatlon für das Heimatb=
wesen. Die Beihülse kann in Geld oder mittelst Bereitstellung von Mlegeanstalten oder
in sonst geeigneter Weise gewährt werden.