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J. Bewilligungen für Wittwen:
1) Der Nachweis der Hülfsbedürftigkeit in Ansebung der Hinterbliebenen von
Militatr-Personen der Unterklassen, welche im Kriege geblieben resp. gestorben sind, ist
nicht erforderlich.
In den Quinungen derselben bedarf es daher des hierauf bezüglichen Vermerks
künftig nicht mehr.
Anträge auf Anweisung der gesehlichen Bewilligung, welche wegen mangelnden
Nachweises der Hülfsbedürftigkeit bisher haben zurückgewiesen werden müssen, werden
jetzt die entsprechende Berücksichtigung finden können; es sind dieselben daher von den
Landrathsämtern dem Ministerium zu weiterer Beförderung votzulegen.
In Ansehung der Hinterbliebenen von Theilnehmern der vor dem Jahre 1870 ge-
fübrten Kriege finden die vorstehenden Bestimmungen gemäß §. 112 des Reichsgesegtzes
vom 27. Juni d. J. keine Anwendung.
2) Nach den bieherigen Bestimmungen fand ein Anspruch der Wilwen nur dann
stan, wenn der Tod ihrer Ehegatten, sofern nicht Verwundung vor dem Feinde die Ver-
anlassung desselben war, bis zum Tage der Demobilmachung erfolgte. Gemäß §. 91
des Reichsgesepes vom 27. Juni er. ist diese Bestimmung dahin erweitert worden, daß
den Wuiwen aller derjenigen Militair- Personen der Feld Armee rc., welche im Laufe
des Krieges erkrankt oder beschädigt ünd, der Anspruch auf die gelepliche Bewilllgung
zugesichert ist, wenn der Tod ihrte Ehegaten aun den beregten Ursachen vor Ablauf
eines Jahres nach dem Friedensschlusse eintrin.
Der Friede mit Frankreich ist am 20. Mar 1671 geschlossen, das dem Friedensschluß
folgende Jahr läuft daber mit dem 20. Mai 1872 aüb.
Sollten Anträge Hinterbliebener von Theilnehmern des Krieges von 1870/71 auf
Anweisung der gesetzlichen Bewilligung bisher zurückgewiesen sein, weil der Tod der
betreffenden Militallpersonen erst nach der Demobilmachung, beziebungsweise Auflösung
der Krigs-Formation, oder nach der Entlassung aus dem Militairdienst eingetreten ist,
so können diese Anträge nunmehr die entsprechende nachägliche Berücksichtigung finden.
Dieselben sind daher von den Landrakhsämiern dem Ministerium zu weiterer Beförderung
vorzulegen, bezüglich der Hinterbliebenen von Theilnehmern früherer Kriege bewendet es
bei den bisherigen Bestimmungen.
3) Die bisherigen Bestimmungen über die Zugehörigkeit zur Feldarmee (F. 45 des
Reichsgesetzes vom 27. Juni cr. und §. 5 des Bd. XVI. S. 308 fl. der diesseitigen
Gesetzsammlung abgedruckten Königlich Preußischen Gesehes vom 9. Februar 1867) ünd
in der Hauptsache unverändert geblieben.
Es bewendet daber auch sernerhin bei den bisherigen Vorschriften, wonach in allen
bierher gehörigen Fällen die Todesursache als eine aus den Einwirkungen des Militair-