Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

376 
J. Bewilligungen für Wittwen: 
1) Der Nachweis der Hülfsbedürftigkeit in Ansebung der Hinterbliebenen von 
Militatr-Personen der Unterklassen, welche im Kriege geblieben resp. gestorben sind, ist 
nicht erforderlich. 
In den Quinungen derselben bedarf es daher des hierauf bezüglichen Vermerks 
künftig nicht mehr. 
Anträge auf Anweisung der gesehlichen Bewilligung, welche wegen mangelnden 
Nachweises der Hülfsbedürftigkeit bisher haben zurückgewiesen werden müssen, werden 
jetzt die entsprechende Berücksichtigung finden können; es sind dieselben daher von den 
Landrathsämtern dem Ministerium zu weiterer Beförderung votzulegen. 
In Ansehung der Hinterbliebenen von Theilnehmern der vor dem Jahre 1870 ge- 
fübrten Kriege finden die vorstehenden Bestimmungen gemäß §. 112 des Reichsgesegtzes 
vom 27. Juni d. J. keine Anwendung. 
2) Nach den bieherigen Bestimmungen fand ein Anspruch der Wilwen nur dann 
stan, wenn der Tod ihrer Ehegatten, sofern nicht Verwundung vor dem Feinde die Ver- 
anlassung desselben war, bis zum Tage der Demobilmachung erfolgte. Gemäß §. 91 
des Reichsgesepes vom 27. Juni er. ist diese Bestimmung dahin erweitert worden, daß 
den Wuiwen aller derjenigen Militair- Personen der Feld Armee rc., welche im Laufe 
des Krieges erkrankt oder beschädigt ünd, der Anspruch auf die gelepliche Bewilllgung 
zugesichert ist, wenn der Tod ihrte Ehegaten aun den beregten Ursachen vor Ablauf 
eines Jahres nach dem Friedensschlusse eintrin. 
Der Friede mit Frankreich ist am 20. Mar 1671 geschlossen, das dem Friedensschluß 
folgende Jahr läuft daber mit dem 20. Mai 1872 aüb. 
Sollten Anträge Hinterbliebener von Theilnehmern des Krieges von 1870/71 auf 
Anweisung der gesetzlichen Bewilligung bisher zurückgewiesen sein, weil der Tod der 
betreffenden Militallpersonen erst nach der Demobilmachung, beziebungsweise Auflösung 
der Krigs-Formation, oder nach der Entlassung aus dem Militairdienst eingetreten ist, 
so können diese Anträge nunmehr die entsprechende nachägliche Berücksichtigung finden. 
Dieselben sind daher von den Landrakhsämiern dem Ministerium zu weiterer Beförderung 
vorzulegen, bezüglich der Hinterbliebenen von Theilnehmern früherer Kriege bewendet es 
bei den bisherigen Bestimmungen. 
3) Die bisherigen Bestimmungen über die Zugehörigkeit zur Feldarmee (F. 45 des 
Reichsgesetzes vom 27. Juni cr. und §. 5 des Bd. XVI. S. 308 fl. der diesseitigen 
Gesetzsammlung abgedruckten Königlich Preußischen Gesehes vom 9. Februar 1867) ünd 
in der Hauptsache unverändert geblieben. 
Es bewendet daber auch sernerhin bei den bisherigen Vorschriften, wonach in allen 
bierher gehörigen Fällen die Todesursache als eine aus den Einwirkungen des Militair-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.