Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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dienstes entstandene, nach den näheren Bestimmungen des §. 5 des Preußischen Gesetzes 
vom 9. Februar 1867 jept des §. 45 des Reichsgesebes vom 27. Juni cr. nachgewiesen 
sein muß. Der diesfällige Nachweis ist von den Landratbs-Aemtern, denen die Vor- 
bereitung und Einsendung der Anträge an das Ministerium oblieg:, durch Correspondenz 
mit den Milikair-Verwaltungs-Behörden zu erbringen. 
4) Zu § 97 des Reichsgeseßes vom 27. Juni cr. 
Werden Anträge auf Anweisung der geseplichen Bewilligungen für die Frauen ver- 
mißter Militair-Personen gestellt, so muß von dem Truppentheil resp. der Militoir-Ver- 
waltungs-Behörde eine Erklärung darüber gefordert werden, 
a. seit wann die betreffende Militoir-Person vermißt wird, 
b. welche Schrine zu ihrer Erminelung geschehen und 
c. ob und welche Thatsachen für die Annahme des erfolgten Ablebens sprechen. 
Sollten den beimatblichen Bebörden Tbatsachen bekannt sein, welche auf ein Latitiren 
des Vermißten schließen lassen, so müssen dieselben zur Sprache gebracht werden. 
5) Die Muitair. Behörden sind angewiesen, in den Fällen ad 3 und 4, sowie über- 
baupt allen zur Begründung der Anträge für Winwen der gebliebenen 2c. Militair- 
Dersonen nothwendigen, an sie gelangenden Requisitionen ungesäumt Folge zu geben. 
6) Die Besiimmungen sub 5 bis 7 der Bekenmmachung vom 2. Jannar k. J. 
werden dahin abgeändert, doß die Quinungen der Winwen über die ihnen nach den 
geseplichen Bestimmungen angewiesenen Beträge bei denjenigen Wiuwen, welche sich nicht 
wieder verheirathet haben, mit der dem entsprechenden Bescheinigung, bei denen, welche 
sich wieder verheirathet haben, mit der Bescheinigung des Damms der Wiedewerheirathung 
zu versehen sind. In den Fällen lepterer Art wird das Ministerium auf Anzeige der 
Hauptstaatskasse den terminns ad ##uem der Zohlung nach dem Dalum der Wieder- 
verhelrathung festseyen. Die Zablung der gesenlichen Bewilligung findet in dergleichen 
Fällen vom Beginn det auf die Wiederverheirathung folgenden Monats ab für zwölf 
Monate siatt. 
7) Die Inabgangüellung der Winwen, welche sich wieder verheirathet haben, erfolgt 
erst nach Ablauf der ebenerwähnten 12monatlichen Frist. 
8) Alle Winwen von Militair-Personen der Unterklassen aus dem Kriege 1870/71, 
denen Unterstütungen bisher nach dem Preußischen Gesepe vom 9. Februar 1867 bereits 
angewiesen worden sind, haben Auspruch auf die Nachzahlung der höheren Beträge nach 
dem Reichsgesey vom 27. Juni d. J. 
Demgemäh sind vom 1. desjenigen Monate ab, welcher auf den Todestag ibres 
Ebegatten folgte (§. 99 des Reichsgesetzes),
	        
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