Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

Mahnzettel 
steuern auf den Monat 
D. . . .. 
wird hierdurch erinnert, 
Thlr. Sgr. Pf. . 
» für Ausfertigung des Mahnzettels, 
ehrgt tiht des Dieners, 
* 
7. 
Thlr. Szgr. Pf. 
binnen längstens acht Tagen, von Se dieses angerechnet, an den unterzeichneten 
Steuer-Einnehmer zu berichtigen, indem nach Ablauf dieser Frist die gerichtliche Bei- 
treibung erfolgen wird. 
— . 
Der Ortssteuer-Einnehmer
	        
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