Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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scheins der Mutter, wenn aber für das Kind nach den bisherigen gesetzlichen Bestim- 
mungen bereils eine Erziehungsbeihülfe angewiesen ist, nur unter Bezugnahme auf die- 
jenige Liste, mintelst deren die erste Bewllligung erfolgt ist, von den Landrathsämtern 
bei dem Ministerium in Antrag zu stellen. 
Das Vorhandensein einer Stiefmutter oder eines Stiefvaters schließt von der Be. 
rechtigung zum Empfang des für Doppelwaisen normirten Betrages nicht aus. 
15) Die Jahlung der gesehlichen Bewilligung für Doppelwaisen hat stets an die 
vormundschaftliche Behörde zu erfolgen 
16) In allen Zällen, in denen Kinder der im Kriege von 1870/71 und weiterhin 
gebliebenen 2c. Militair-Personen der Unterklassen in dem Militair= Waisenhause zu 
Potoram, in dem Militair-Mädchen-Waisenhause zu Preusch oder auf Kosten des Pots. 
damschen großen Militair-Waisenhauses in einer andern Erziehungs- Anstalt Aufnahm, 
gefunden haben, hat die Transferirung der betreffenden Bewilligung auf die Militan. 
Pensions Kasse in Berlin stattzusinden; von leyterer wird die Zahlung der bezüg 
lichen Beträge an die Königliche Hauptkasse des PVotsdamschen großen Militair-Waisen- 
hauses in Berlin veranlaßt werden. 
III. Bewilligung für Eltern und Großeltern: 
1!7) Die dem Vater oder Großvater, der Mutter oder Großmutker einer im Kiiegr 
von 1870/71 und wetterhin gebliebenen 2c. Milltair- Person der Unterklassen mit je 
3½ Thlr. monatlich zu zahlende Belhülfe ist bei nachgewiesener Berechtigung vom 
I. desjenigen Monats ab zahlbar, welcher auf den den Anspruch begründenden Todes- 
tag folgt. 
18) Der Auspruch auf diese Beihülfe wird gemäß § 96 alin. 2 des Reichsgesetzes 
durch den Nachweis der Hülfsbedürfeigkeit, sowie dadurch bedingt, daß der Verstorbene 
der „einzige“ Ernährer der hinterbliebenen Angehörigen war. 
Daß das letztere der Fall gewesen, kann nur dann angenommen werden, wenn der 
Hinterbliebene mit dem Verstorbenen dieselbe Feuerstelle bewohnt und bei mangelndem 
eigenen Vermögen und eigener Erwerbsfähigkeit alles Dasjenige, was zu seinem Unter- 
halte erforderlich gewesen, von dem Verstorbenen erhalten hat; oder wenn er, ohne die- 
selbe Feuerstelle mit ihm zu bewohnen, unter gleicher Voraussehung der Hülfsbedürstig. 
keit, in Geld oder Natural-Leistungen seinen gesammten Unterhalt von dem Verstorbenen 
bezogen hat. 
Das Vorhandensein anderer nach den gesehlichen Bestimmungen allgemein zum 
Unterhalte der betreffenden Hinterbliebenen verpflichteter Personen, schließt die Gewährung 
der Staatsbeihülfen nur dann aus, wenn diese Personen notorisch bemittelt sind und 
wenn sie bei Lebzetten des verstorbenen Sohnes oder Enkels eine nähere, jedoch uner,
	        
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