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3) Gesetz, die Bezlrkaausschuͤsse betreffend, vom 1. Dezember 1871.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie—
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichseld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgk:
8. 1.
Statt der bisherigen drei Bezirksausschuͤsse werden vom 1. Januar 1872 ab nur
zwei beslehen, einer für den unterländischen Bezirk, einer für den oberländischen Bezirk.
8. 2.
Die passus a und b des §. 2 des Gesetzes vom 30. April 1866 werden abgeän-
dert, wie folgt:
„a. Einer durch die Wahl der Besiper eines inländischen Grundelgenthums, welches
wenlgstens mit
1500 Steuereinheiten im unterländischen Bezirke,
500 "„ „ oberländischen »
behastet ist;
b. Einer durch die Wahl derjenigen Steuerpflichtigen, welche kerminlich mindestens
5 Thlr. — Sgr. — ff im unterländischen Bezirke,
2 „ 15 „ — „ im oberländischen Bezirke
an classisictrter Einkommensteuer entrichlen.“
Die Wahl dieser Mitglieder des Bezirksausschusses erfolgt für den unterländischen
Bezirk in Gera und für den oberländischen Bezirk in Schleiz.
8. 3.
Der Absay 1 des §. 5 des Gesetzes vom 30. April 1866 wird abgeändert, wie
solgt:
In den Bezirksausschuß für den unterländischen Bezirk wählen:
der Gemeinderath der Stadt Gera 3 Mitglieder,
der Gemeinderath des Marktfleckens Hohenleuben 1 Mitglied,
die Bürgermeister der beiden Amtébezirke Gera, exc! des von Gera, 4
Mitglieder,
die Bürgermelster des Amtsbezirkes Hohenleuben, exel. des von Hohen-
leuben, 1 Mitglied.
In den Bezirksausschuß für den oberländischen Bezirk wählen:
der Gemeinderath der Stadt Schleiz 1 Mitglied,