Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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reltet seln, daß nach dem Eintreiben desselben die Stempelfläche möglichst in die Fläche 
des Gewichtes sällt. 
Die Bezeichnung ist bel gußeisernen Gewichten außzugießen. 
Gewichte aus anderen Metallen find in der Regel massiv aus elnem Stücke her- 
zustellen; die Bezeichnung ist auf denselben entweder aufzugleßen oder einzuschlagen oder 
einzugraviren. 
8. 27. 
Unzulässige Gewichte. 
Von der Elchung und Stempelung zurückzuweisen sind Gewichtsstücke, welche in 
tihrer Ausführung den oben gegebenen Vorschriften nicht entsprechen, daher insbesondere 
solche aus weichen und unbeständigen Metallen, z. B. Blei, Zinn, Zink 2c. und 
aähnlich beschaffenen Metallmischungen; 
ebenso nicht gehörig abgeputzte und von Formsand nicht gereinigte; 
an der Oberfläche größere Poren oder Blasenräume zeigende, auch wenn diese 
durch Kitt, Zink, Blei 2c. ausgefüllt sind; 
unterhalb mit einem vorspringenden Rande gegossene, oder zur Herstellung eines 
solchen ausgedrehte; 
mit beweglichen Handhaben, angeschraubten Knöpfen versehene; 
Einsatzgewichte, bei denen nicht jedes einzelne Stück die erforderliche Bezelchnung 
trägt. 
8. 26. 
Eichung und Fehlergrenze. 
Die Eichungsstellen haben jedes Gewichtsstück unter Beobachtung des in der In- 
struktion angegebenen Verfahrens zu prüfen und erst dann durch den Stempel zu be- 
glaubigen, wenn dasselbe höchstens um die nachfolgend angegebene Größe entweder im 
Zuviel oder im Zuwenig von dem Eichungsnormal abweicht: 
Größe des Gewichte= geslatlete Abweichung 
süückes. #a) bel Präcislons= b) bel gewöhnlichen Handels= 
gewichten. gewichlen. 
50 K. 25 D. 5 C. 
50 Pll. 20 „ 4. 
20 K. 20 „ 4 „ 
10 K. 125 C. 25 D. 
5 K. 625 . 125 C. 
2 K. 300 „ 60 C. 
1 K. 200 „ 40 „
	        
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