Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

IL 
Fuͤrstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. v06. 
Niutsertolbetanntmachun? vom 5. Juli 1869, die Anweisung zu anssiüteun: des Bundesgesehes 
t die Besleuerung des Tabacks belreiffend. 
Unter Bezugnahme un §. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Besleuerung 
des Tabacks betreffend (S. 319 des Bundes-Gesepblatis vom Jahre 1868), welches an 
die Stelle des Gesees über die Wein- und Tabacks= Steuer vom 17. Dezember 1833 
(Gesepsammlung Bd. 2. S. 133), soweit sich dasselbe auf die Tabacks- Steuer bezieht, 
getreten ist, wird nachstehende von dem Bundesrath des Zollvereins festgestellte 
„Anweisung 
zur Ausführung des Gesetzes, die Besteuerung des Tabacks 
betreffend. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Besteuerung des 
Tabacks betreffend, werden nachstehende Vorschristen ertheilt: 
8. 1. 
Wer eine Grundfläche von 6 Quadrat-Ruthen Preußisch oder mehr mit 
Taback bepflanzk, ist verpflichtet, vor Ablauf des Monats Juli der Steuethebe- 
stelle die von ihm bepflanzten Grundstücke nach ihrer Lage und Größe in Landes- 
maß (in Morgen und Quadral-Ruthen) nach Anleikung des beiliegenden Musters v. a# 
genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. 
Das Musler, mit welchem die Obrigkeiten der tabackbauenden Orte in hin- 
länglicher Anzahl zeitig vorher zu versehen sind und welches unentgelilich verabfolgt 
wird, muß von dem Steuerpflichtigen, oder in seinem Auftrag von einem Andern, 
jedoch in diesem Fall unter Beglaubigung des Gemeindevorstehers oder dessen Stell- 
vertreters, ausgefüllt werden. 
Jeder Anmeldende erhält darüber eine Bescheinigung nach dem Muster b. b. 
Ausgegeben den 21. Juli 1869. 14 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.