Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

58. 
ten 5 und 6 der Anmeldungen eingetragen und in Spalte 7 und 8 mit kurzer 
Bemerkung, durch welches Verfahren ein etwa abweichendes Resultat gesunden 
worden, bescheinlgt. Der General- Inspektor des Thüringischen Joll. und Handels- 
Vereins hat probeweise Nachrevisionen anzuordnen, um sich zu überzeugen, daß 
die Angabe auf Grund vorschriftsmähiger Revision (88. 3, 4) bestängt ist und 
dle gesundenen Abweichungen gehörig begründet sind. 
8. 7. 
Nach der Revision kommen die so vervollständigten Anmeldungen zur Hebe- 
stelle zurück, welche danach die Spalten 4 und 5 des Anmelde-Registers ausfüllt, 
die Steuerschuld jedes einzelnen festseyzt und ihn hiervon nach Muster d. in J. 
Kenntnih seht. Die Steuerzahlungen sind demnächst in dem Hebe= Registr 
(Muster c.) einzutragen und auf dem Steuerzettel (Muster d.) zu quintiren.“ FP#. 
bierdurch zur Nachachlung bekannt gemacht. — 
Zugleich wird zur Ausführung des gedachten Bundesgesehes in dem Fürstenthum 
weiter zur öffentlichen Kenntnib gebracht, daß die in Artikel 17 des Vertrags wegen 
Errichtung des Thüringischen Zoll- und Handels Vereins vom 10. Mai 1833 (Geset- 
sammlung Bd. 1. S. 239 bestimmte Kompetenz des General-Inspektors des Thüringischen 
Zoll- und Handels-Vereins auch auf die gemeinschaftliche Tabacks= Steuer in gleicher 
Weise Anwendung findet, wie dieses hinsichtlich der übrigen gemeinschaftlichen Abgaben 
— mit Ausnahme zur Zeit noch der Biersteucr — bereitks der Fall ist. 
Gera, am 5. Juli 1869. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Semmel.
	        
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