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8. 2.
Wird durch Hagelschlag oder Ueberschwemmung vor oder während der eigentlichen
Tabaks-Ernte der sechsie Theil oder darüber der gesammten von einem Tabaks-Pflanzer
in einer Fclflur mit Tabak beslellten Grundfläche so stark beschädigt, daß nach der Ab-
schägung von dem beschädigten Theil der Grundfläche entweder nicht ein Viertel oder
nicht die Hälste des Ertrags zu gewinnen ist, welcher gewonnen sein würde, wenn sich
der Unfall nicht ereignet bätte, dann wird von diesem beschädigten Theil die Steuer im
ersten Fall ganz, in dem andern zu zwei Dritteln crlassen.
Dieser Erlaß wird unter denselben Bedingungen auch für die Beschädigungen durch
Frost gewährt, insofern solche in den Monaten Juli, August und September, jedenfalls
aber späler als die erfolgte Anmeldung der Tabaks-. Pflanzung eingetreien sind.
Beschädigungen, welche sich nach der Haupternte an dem Nachwuchs oder sog. Geiz
(den neuen Trieben nach abgeschnittener Tabaks-Stande) ergeben, begründen keinen An-
spruch auf Steuererlaß.
8. 3.
Werden durch Feuerschaden von dem noch im Gauzen und ohne daß davon etwas
verkauft worden ist, vorhandenen Tabaks-Gewinn bei dem Tabaks--Pflanzer vor dem
1. Febrnar des dem Erntejahr folgenden Jahres erwelslich die Hälste oder drei Vier-
theile zerstört, so wird die Steuer ebenfalls, im ersten Fall zu zwei Driuheilen, im
letztern Fall ganz erlassen. z7
Dürre und Nässe begründen, abgesehen von dem §. 1 gedachten Fall, keinen An-
spruch auf Steucrerlaß.
8. 5.
Beschädigungen, auf deren Grund ein Steuererlaß nachgesucht wird, müssen
a. wenn sie sich während der Ernte, d. h. während des eigentlichen Abblattens der
Tabaks-Stauden oder der Gewinnung des sog. Obergutes ereignen, von dem
Beschädigten spätestens am folgenden Tag der Obrigkeit oder dem Ortsvorsteher
sowie der Stkeuer-Hebesielle, wohin die Gemeinde gehört, angezeigt werden, welche,
wenn die weitere Fortsezung der Ernte nicht bis zur Besichtigung sistirt werden
kann, vorläufig den Schaden möglichst zu konstatiren und dafür zu sorgen haben,
kaß von dem eingesammelten Tabak, wohin auch die vor der Ernte etwa ab-
genommenen Sand= oder andere brauchbare Tabaks-Blätter gehören, nichts ab-
handen gebracht werde.
Ist die Beschädigung während der Ernte durch Frost geschehen, so kann die
Einsammlung der noch brauchbaren Blätter auch vor der Besichtigung nach-