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der Frauenspersonen, insbesondere die der Ehtsrauen fuͤr ihre Ehemaͤnntr, unguͤltig waren,
sihd aufgehoben. Es können vielmehr künstig auch Frauenspersonen Bürgschaften und In-
kerzessionen mit rechtlicher Wiekung auf sich nehmen.
+k. 4.
Zur Güleigkelt der Werbürgung oder Interzession elner Frauensperson, sie mag verhei-
rachet oder ledlg seyn, ist es jedoch noͤthig, daß solche vor Gerlcht erfolge, und daß der
Richter die Frauensperson uͤber den Vernibgensverlust, den sie sich durch die Interzession
Jugleßen kann, belebre.
8. 5.
Dle Verbuͤrgung oder Interzession kann rechtsguͤltig uur vor dem Gerichte des persän-
lichen Wohnorts der interzedirenden Frauensperson geschehen. Ist damit zugleich die An-
gelobung der Hypothek auf ein Grundstäck verbunden, so kann die Verbürgung auch vor
dem Gerichte der gelegenen Sache rechtsgülelg ersolgen.
. 6.
Von selbst versteht es sich, daß die sonstigen allgemeinen geseblichen Vorausseungen
fuͤer rechtliche Verpfllchtungen, namentlich Dispesitionsfähigkeit und Wollfährigkeic, vrrhanden
seyn muͤssen.
(. 7.
Der Belehrung über die Vorschriften des rämischen Reches, namenelich über den Wel-
lejanischen Rathsschluß und dle Auihenlica Codicis „Si qua wulier““, seowie der Ent.
sagung auf dlese Recheswohlthaten mittelst Versichecung an Eides Statt bedarf es niche wel-
ter. Dlese Förmlichkelten sind mit jenen Geseheen selb#st abgeschoffr.
h. 8.
Den Frauenspersonen blelbt es verstactek, bei allen Verhandlungen vor uͤffentlichen Be-
börden mie einem männllchen Belstande nach ihrer Wahl un erscheinen.
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Dieses Gesetz soll sich nicht ouf dlesenige Ppflgschafe erstrecken, welche den Ehemännern
in Ansehung ibrer Ebefrauen in den Rechten belgelegt wird, und welche under dem Namen
der ehelichen Vormundschafe begrissen ist.
Ebensowenig soll hiermit den Rechten der Vaͤter uͤber die in ihret Gewalt stehenden
volljaͤhrlgen Toͤchter Eintrag gethan werden. Es ist vielmehr die Frage, lnwiefern zur Ouͤl·