Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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tigkeit der Handlungen der Ehefrauen oder der Toͤchter in vaͤterlicher Gewalt die Einwil- 
ligung der Ehbemaͤnner oder Vaͤter ersorderlich ist, auch in wie weic diese Personen suͤr jeue 
alleln Hondeln können, in Zukunft unverändert nach den bestehenden Recheen zu beurtheilen. 
S. 10. 
Gegenwärtiges Geset rrlc mie dem 1. Junuar 1840 in Weeksomkelt. Von diesem 
Tage an sind daher die bestehenden Geschlechtcvormundschaften für erleschen zu achten, und 
können keine Geschlechesvormünder weiter bestellt werden. 
Urkundlich haben Wir dleses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürsilichen. 
Jussegel bedrucken lassen. 
Gegeben Schloß Oster stein, den 3. Hk'ober 1848. 
Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
Drr. v. Bretschneider. 
  
205. Höchsic Verordnung, die Abkürzung der Frislen zur Tedcserklärung gc#n verscholleue 
Pasenen betr. vom 3. Ocleber 1848. 
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Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie und 
des ganzen Stammes Aeltester Fürst Reuß, Graf und Herr von 
Hlauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und 
Lobenstein 2c. 2c. 
baben mie Beiraih und Zuslimmung Uuserer getreuen Ritler, und Landschaft wegen der schon 
längst als Bedüesuiß erkannten Abkürgung der Feisten zur Todeserklärung gegen verschollene 
Personen und wegen der dadurch bedingeen früheren Beendigung der süc solche Abwesende 
bestelllen Vormundschaften Nachstehendes zu verordnen beschlossen: 
. 1. 
Jeder Abwesende foll, 
4) wenn zwanzig Jahre lang kelne Nachricht über sein Leben und seinen Ausenthalt an 
die nächsten Verwandten oder an die Obrigkeit des Orts, wo er zuleht gewohn' oder 
wo er seln Vermögen zurückgelassen bac, von ihm eingegongen ist,
	        
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