Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

Doch schlleßt bie Todeserklaͤrung den Beweis nlcht aus, daß der Abwesende fruͤher 
oder spaͤter gestorben, oder dasj er noch am Leben sey. Kommt der Brweis eines anderen 
Todestages zu Stande, so treten die hierdurch sich besilmmenden Ecbrechte in Wirksamkeit. 
In diesem Falle sowohl aber, als bei nachgewie seuem Leben des Abwesenden, ist derjenlge, 
welcher auf den Grund ber gerichtlichen Todeserklärung ein Wermögen in Besitz genommen 
bat, wie ein anderer redlicher Besitzer zu behandeln. 
In ollen Fällen, wo der Abwesende bei der Toreserklärung das 65. Lebensjahr noch 
niche überschritten har, sind die von der kompetenten Gerichtsbehörde anerkannken Erben ver- 
bunden, für das ihnen ausgehändigte Vermögen des süe tode Erklärten, zur evenkuellen Si- 
cbekbelr für den Fall friner Räckkebr auf fünf Jahre lang Kautlon durch Hypochek oder 
annehmlsche Bürgschaft zu leisten. Diese Kaution erlischt von selbst mir Ablauf der 5 Jahro 
nach Empfang der Eebschafe. - 
.WenndieErbendcsVekschollcnencinesolcheKautionnicfjrlkistknwollttsodcrIts 
leisten nicht vermoͤgen, ist die vormundschaftliche Verwaltung des Vermoͤgens desselben noch 
fuͤnf Jahre lang fortzuführen, die Nutungen aber sind dessen Erben jährlich auszuantworten. 
Kehrt der Werschollene innerhalb dleser fünf Jahre zurück, so erhält derselbe nur die 
Subskanz des Vermögens nebst den vom, Tage seiner Rückkehr an versallenden Nugungen, 
während dle ble dohln den Eeben bereics ausgehändiglen Ruhungen diesen verbleiben: 
9. 4. 
In Hinsicht auf diejenigen Personen, welche bel der Publikation dieses Gesehes sich 
schon über 15 Jahre abwesend befinden und nicht immittelst das siebzigste Jahr ihres Lebens 
ersällt baben,, soll über den oben unker §. 1. MM. 1. allgemein bestimmiten zwanzigjährlgen 
Zeltcaum noch eine fünsfährlge Frist abgewartet werden, ehe der Antrag auf Todecrklärung 
gescheben darf. 
, §.5. 
Wenn eln für code erklärter Abwesender zurückkebre, so sind die Erben, welchen sein 
Vermögen ausgehändige wordrn ist, verbunden, dem Elgenthimer die empfangene Substanz, 
jedoch ohne die selt der Aushändigung davon bezogenen Nuhungen, jedes zu seinem Antheile 
wieder zu erstatten. Der Zusall über die Sachen aber, während ste in den Händen der 
vermeintlichen Erben lich besunden haben, erifft lediglich den Eigemhümer, und ebenderselbe 
bat auch, wenn sein Vermögen bei den erklärten Erben inzwischen ganz oder zum Theil ver- 
loren gegangen oder verzehrt worden ist, gegen die Obervormundschaft krinen Regreß. 
Wenn der für todt erklärte, aber zurückgekehrre Abwesende nachweilt, doß der in den Be- 
sih des Wermögens gesehte nächste Erbe um sein Leben und seinen Ausenthalt gewuße habe, 
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