Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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so ist Letzterer verbunden, außer der Substanz des empfaugenen Vermoͤgens auch die bezo- 
genen Nutzungen dem Eigemhümer wleder zu erstarten. 
H. 6. 
Im Uebrigen bleiben die gemeinrechelichen Regeln, welche für die den ordenrlichen Ge- 
richten übertragene Bestellung von Vormündern für Abwesende, deren Aufemhalt völlig un- 
bekonnt ist und die eneweder schon Vermögen im Lande besiben, oder denen derglelchen wäb. 
rend ihrer Enefernung gufällt, serner sür die jährliche Rechnungslegung der beställgten Vor- 
mäuder und für die sonstige obervormundschaftliche Aussichesführung über die Abwesenbei#s= 
vormünder bestehen, unverändert im Gülrigkeit und Anwendung. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unseres vorgedruckten Fürstlichen 
Insiegels. 
Gegeben Schloß Oterstein, am 3. Oetober 1846. 
o Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
Dr. v. Bretschnelder. 
 
	        
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