Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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5) dle Sffentlichen Kassen= und Postbeamteen; 
Aerzee, Wundärzte erster Klasse und Apotheker; 
) Klrchner und Thürmer; · 
I)dseqngestellkenNachmäch-ekundDampeapasek;’ 
«)dle"DletIslbok-n. 
e) Zu dispensiren vom Volkswehrdlenste sind auf ihr Verlangen: 
a) dile oͤffentlichen Lehrer; 
OB) die, unter den in voriger Rubrlk als gesetzlich befrelet nicht ausgeführten Seaats- 
dlener uud Kommunalbeamteten, sobald deren amtliche Functionlrung mie dem ak- 
eloen Wolkswehrdlenste unvereinbar ist, auf dle Zesedauer lbrer Behinderung; 
7) Almosenempfänger und andere nokorisch Arme. 
8. 6. 
Saͤmmtliche Ober · und Unterfuͤhrer werden direct von der wehrpflichtigen Mannschaft 
nach Stimmenmehrheit unter der Leitung der Ortsbehoͤrden gewaͤhlt. 
Das Resultat der Wohl wird der Oberbehörde angezeigt. 
Räcksichtlich der gewählten Oberansährer bel den städeischen Ortswebren ist die Beslé- 
eigung Unserer Regierung einzuholen, und es sind dieselben erst nach erfolgter Bestäclgung 
von den Sradträ#then zu verpflichten. 
r*l* 7. 
Die Art der Bewaffaung, sowle deren Beschaffung ist zunächst von jeder Ortswehr 
in Verbindung mit der Orts-Gemeindevertretung zu bestimmen und zu beforgen. 
Sobald aber die Volkswehr in Geméhheit eines gemeinsamen Veschlusses sür gonz 
Deurschland elngerlchter werden wird, bleibe dle Untesstützung aus der Staatskasse vorbehalten. 
. 6. 
Die einzelnen Ortswehren haben zunächst die Bestimmung, innerbalb ihres Gemelnde. 
begleks dle §. 14. genannten Zwecke zu erfsüllen. Kommt ihnen der Ruf um Hülse auo 
andern Gemelnden zu, so paben sie auch dlese becelewillig zu leisten. 
S. 9. 
Ein Einschreiken der Ortswehr kann lediglich ersolgen auf den Kus und die Ausfor= 
derung der Civilobrigkelt, und zwor in den Slädten: des Bingermeisters oder bel dessen 
Werhinderung, des Stellorrtreters desselben, auf dem Lande: des Gerichtsvorstandes oder 
bel dessen Abwesenheit, des Ortsrichters (Schulsen). 
17“
	        
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