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gegenwärtigen Organe der Landesgesehgebung nach folgenden Bestimmungen herbeigefuͤhrt
werden.
1) die durch die Verfassungsurkunden fuͤr den Fall der Verfassungsaͤnderungen vorge-
schriebenen Erschwerungen der Beschlußnahme finden keine Anwendung, vielmehr
ust in den Formen der gewöhnlichen Gesebgebung zu verfahren;
2) wenn in Scaaten, wo zwei Kammern bestehen, dieser Weg keine Vereiulgung
berbeiführen sollte, so treten diese zusammen, um in einer Versammlung durch ein-
soche Seimmenmeyrheit die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Uebrigens bleibe cs den gegenwärtigen Organen der Landesgesebgebung unbenommen,
sich darüber, dah die gedachten Abänderungen durch eine neu zu wählende Landesversamm-
lung vorgenommen werden, zu vereinbaren, für welche Vereinbarung dle Bestimmungen un-
ter 1) und 2) gleichsalls mahgebend fund.
Sind in der bezeichneten Frist die betressenden Gesee nicht erlassen, so hat die Relchs-
gewält die Regierung des einzelnen Seaates auszufordern, ungesäumt auf Grundlage des
Reichswahlgesehes eine aus einer einjigen Kammer bestehende Landesversammlung zur Ze-
vision der Landesversassung und übrigen Gesetgebung in Ueberelnstimmung mit den Beschlüs-
sen der Narlonaloersammlung zu berufen.
Frankfurt, den 27. December 1848.
Der Reich Sverweser
Erzberzog Johann.
Die Relchsmin iste
H. v. Gagern. o. Peucker. v. Beckerath. Dar#olt. R. Mobl.
211. Reziemugsbekanntmachung, das Amts= und Verordmungsblat, sowie die Gesesammlung
beir., vom 2. Jannar 1849 (publizirt im Amts= und Vererduungöblate Nr. 1.)
Unter Bezugnahme auf unsere vorlzufige, durch dle geilherigen Ames= und Nachrichits-
bezüglich durch die amelichen Wochenblätter veröffentlichte Bekanntmachung vom 21. Dezbr.
1848, dle Einfübrung eines Amté= und Verordnungsblaktes sür das Gürstenthum Reuß
jüngerer Linie berresfend, verordnen wir hierdurch Folgendes: