Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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gegenwärtigen Organe der Landesgesehgebung nach folgenden Bestimmungen herbeigefuͤhrt 
werden. 
1) die durch die Verfassungsurkunden fuͤr den Fall der Verfassungsaͤnderungen vorge- 
schriebenen Erschwerungen der Beschlußnahme finden keine Anwendung, vielmehr 
ust in den Formen der gewöhnlichen Gesebgebung zu verfahren; 
2) wenn in Scaaten, wo zwei Kammern bestehen, dieser Weg keine Vereiulgung 
berbeiführen sollte, so treten diese zusammen, um in einer Versammlung durch ein- 
soche Seimmenmeyrheit die erforderlichen Beschlüsse zu fassen. 
Uebrigens bleibe cs den gegenwärtigen Organen der Landesgesebgebung unbenommen, 
sich darüber, dah die gedachten Abänderungen durch eine neu zu wählende Landesversamm- 
lung vorgenommen werden, zu vereinbaren, für welche Vereinbarung dle Bestimmungen un- 
ter 1) und 2) gleichsalls mahgebend fund. 
Sind in der bezeichneten Frist die betressenden Gesee nicht erlassen, so hat die Relchs- 
gewält die Regierung des einzelnen Seaates auszufordern, ungesäumt auf Grundlage des 
Reichswahlgesehes eine aus einer einjigen Kammer bestehende Landesversammlung zur Ze- 
vision der Landesversassung und übrigen Gesetgebung in Ueberelnstimmung mit den Beschlüs- 
sen der Narlonaloersammlung zu berufen. 
Frankfurt, den 27. December 1848. 
Der Reich Sverweser 
Erzberzog Johann. 
Die Relchsmin iste 
H. v. Gagern. o. Peucker. v. Beckerath. Dar#olt. R. Mobl. 
  
211. Reziemugsbekanntmachung, das Amts= und Verordmungsblat, sowie die Gesesammlung 
beir., vom 2. Jannar 1849 (publizirt im Amts= und Vererduungöblate Nr. 1.) 
Unter Bezugnahme auf unsere vorlzufige, durch dle geilherigen Ames= und Nachrichits- 
bezüglich durch die amelichen Wochenblätter veröffentlichte Bekanntmachung vom 21. Dezbr. 
1848, dle Einfübrung eines Amté= und Verordnungsblaktes sür das Gürstenthum Reuß 
jüngerer Linie berresfend, verordnen wir hierdurch Folgendes:
	        
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