Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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soldung erhaͤlt, bat von der Summe, inn welche sein Amtseinkommen verbessert worden ist, 
glelchfalls eln Procent als Beitrag zum Kapital des Instituts zu bezahlen. 
S. 44. 
Jährliche ordentliche Beiträge der Anstaltsgenossen. 
Jedes Mitglied der Pensionsanstalt hat jäbrlich eln und ein halbes Procent Beitrag 
von seiner Besoldung in Quortalracen zu entrichten. Dieser Belteag soll auch süc bas volle 
Quartal, in welchem ein Diener mit Tode abgeht, er sey verheirathet oder unverheirathee ge- 
wesen, bezahlt werden. 
Ein Beamter, welcher mit Penston in Ruhestand versetzt wird, bleibe nach wie vor 
verbindlich, seinen Beitrag nach Maaßgabe seines vorberlgen Gehalts zu entrichten. 
Für Pfarr- und Schulstellen, bei welchen Substitutionen angeordnet sind, haben der 
Senior und der Substitut den Jahresbelcrag gemeinschaftlich, nach Werhäffniß (brer Ge- 
baltsquoten zu bezahlen. 
K. 15. 
Gnadenguartal von den Besoldimgen der durch Tod abgehenden Oiener. 
Won der Besoldung, welche ein verskorbener Diener bezogen har, soll der Pensionson. 
stale jedesmal ein volles Qvortal aus den berresfenden Kassen und fonstigen Quellen des 
Amtseinkommens gewähre werden, wobel der Vorebell der frelen Dlenstwohnung- nur in den 
Fällen mit in Auscechnung komme, wo baare Vergücung dasüc mit der Befoldung geleistet 
worden ist. Dieses Gnadenquartal ist in denjenigen Fällen, wo der Verstorbene eine Witt- 
we oder minderjährige Kinder bincerlassen bat, für den 5. 6. und 7. Monat nach dem To- 
desfalle (vergl unden V. 22.) zu rechnen. 
Sollte nach Bedürfniß des öffenelichen Dienstes noch im Lause des Quartals, welches 
bierdurch an die Seiftung gewiesen ist, die Wiederbesehzng der erledigten Sltelle eintreten 
müsseu, so ist der Vacanzanebeil der Wictwenkasse auf die Daouer eines Monats zu be- 
schränken. 
Auch soll das Gnadenquarkal In Ansebung derjensgen verstorbenen Diener zur Selftung 
gewährt werden, welche in Penstonsstand versetzt gewesen sind. 
. 16 
Hüchste landeshemliche Vewilligung aus den Kammerkassen. 
Zum Besten der Seiftung sind aus den landesherelichen Kammerkassen zu Schleiz, 
Ebersdorf und Gera die Summe von t
	        
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