Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Handelsverelne auskommenden Revenuͤenanthelle in drelfachen Exemplaren — fuͤr jedes Fuͤr- 
stenthum besonders — an die Regierung eln. 
Die nach den Joll. und Handelsverträgen den obersten Verwaltungsbehörden der Ver- 
elnsstaaten vorbehaltene Stellung komme der Mlnisterblabeheilung zu. 
. 17. 
Die Werwaltung der Landessteuerkossen der drel elnzelnen Fürstenthümer wird seo lauge 
besonders fortgesührk, bis mit landständischer Zustimmung eine Vereinigung derselben Platz 
grelse. 
Daher bestehen auch dle Sceuerdirectionen elnstwellen in thren bisberlgen Kompeten= 
und Ressorwerhälenlslen sorc. 
Die Landesdlreerlonen zu Gera und zu Ebersdors, sowie dle Hos= und Kammerkommis- 
sion zu Schlelz — Letcere in der Eigenschaft als Landesverwaltungsbehörde — werden auf- 
gehoben. An (hre Sielle (relen später Landräehliche Behörden, süc welche die Mitglleder 
der erwähmeen blsherlgen Verwaltungsbehörden zu verwenden sind. 
g. 10. 
Der Si des neuen Verwaltungskolleglums ist fürs Erste in Gera. 
Nach Beendigung des Landtags wird bei befinitiver Organisatlon des Staaksdlenstes 
über den ihm anzuweisenden bleibenden Siß weitere Verordnung ergehen. 
Schloß Ostersteln, am 23. October 1848. 
Heinrich LXHl J. L. F. Reuß. 
————-—-— 
Nr. 217. n“]“• zJ de Schliehung der öffentlichen Spielbanken und Aushebung der Spielpacht-- 
gu beix., vom 20. Januar 1849. (Publizirt iim Amits- nud Verordnungsblaile 
r. 5. 
Der Relchsverweser, in Ausfuͤbrung des Beschlusses der Relchsversammlung vom 
8. Januar 1849, verkuͤndet als Gesetz: 
Eingziger Artikel.
	        
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