Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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a) zum Kapitalsonds: b) als Jahresrente: 
125 Tölr. — Sgr. — Pf. Cour. 41 Thlir. 20 Sgr. — Pf. Cour. in Oera, 
— — in Schleiz, 
45 —. —. " 15. 
5 — —— 1 20 — in Tanna, 
30 — — . 10.—--- -ln9obenstein, 
12.—.-- - 4--.-- -ia.Hit-beekg, 
z..-..-- . 1-20--—- in Saalburg. 
  
222 Thir. — Sgr. — Pf. Cour. 74 Tolr. — Sgr. — Pf. Cour. Sa. 
zu bezahlen sind. 
. 19. 
Außerordemliche Zuschüsse. 
Dasern dem Fonds der Anstale künftig von anderen Selben durch Schenkungen oder Le- 
gale Vermehrungen zuwachsen sollten, wird die beständige Erhaltung der Haupistämme und 
die pünctliche Verwendung der Zinsen davon nach der ausgedrückten Absiche der Schenkge- 
ber und Testakoren zugestcherr. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Feststellung der Penstlonen und von den zum Genusse derfelben 
berechtigten Personen. 
KC. 20. 
Allgemeine Regeln für die Größe der Pensionen. 
Die Größe der Pension eschtet sich nach der jährlichen Besoldung, welche der verstor- 
bene Dsener in der letzten Zele selnes Lebens bezogen hak. Wen daher ein Angestellter, 
welchem elne Gehaltsjulage zugesichere ilt, vor dem Beglane deejenigen Quartals, von wel. 
chem an er dleselbe wirklich bezleben sollte, verstorben ist, so bekommen seine Wittwe oder 
Kinder nur dle, srinem ble dahin bezogenen Gehalte enrsprechende Penston. 
Von jeder Besoldung soll féhrlich der fünfte Theil als Penstonssatz verabrelcht und 
somlt noch dieser Proportion jede Penston berechnet werden. Mürde die Instliurskasse durch 
eine zusällig sehr vermehrte Zahl von Penssonleien in die Lage kommen, dah ihre Kräfte 
zu den bestlmmeen Ausgaben ulcht hinrelchten, so wird auf so longe, als dieser Zustand dau- 
erk, der Fehlbetrag aus den Kammerkassen, aus dem gemelnschaflschen Rentamte zu Gero, 
aas den Landessteuerkassen und aus den städtischen Kämmereikassen jährlich in un Verhält=
	        
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