Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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auf weitere Anordnung dem Fuͤrstlichen Pollzeldirektorium hier uͤbertragen, von welchein die 
uͤbrlgen Pollzeibehoͤrden ihren Bedarf zu beziehen haben. 
8. 9. 
Ueber die von ihr ausgestellten Postkarten hat jede Polizeibehoͤrde ein, von den vorge- 
schriebenen Pahjournalen abgesondertes, sorklaufendes Verzeichnih zu führen, in welches Ra- 
men, Stand und Wohnort der Empfänger, der Ort ihrer Herkunft, wenn dieser vom Wohn- 
ort verschieden, sowle das vollständige Signalement und der Tag der Ausstellung einjucra- 
gen ist. Die Nummer des Paßkartenjournals wird auf der Vorderseie der Paßkarte oben 
bemerke. 
Vera, am 23. März 4849. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. —i 
Schlick. 
  
Nr. 228. Minislerlalverordnung, die Fest r*' einer gleichmäsigen Nonn bei der Zuziehung von. 
Frasa beir., vom 20. April 1840. (Publizirt im Auts= und Verordmungsblatie 
F. 
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird hiermit verordnet, daß 
bei der Zuzlehung von Tauszeugen künftighin die Zahl drei als gleichmäßige Norm gel- 
ten, und sestgehalten werden foll. 
In Folge dessen Uind alle Unterschiebe, insoweit folche binsichtlich der Zahl der zuzu- 
ziebenden Tauspachen nach der bisherigen kirchlichen Ordnung noch bestanden haben, knsbe- 
sondere also die bei der Tause unehelicher Kinder bisher startgesundene Beschränkung eben- 
sowohl als die den Militärpersonen, dem Adel und den Dilttergutsbesilbern in dieser Bezieb- 
ung Fogestandenen Worrechte von jetzt an aufgehoben, und haben deßhalb die einzelnen Pfarr- 
ämcer darauf zu achren, daß die geordnete Normalzahl von Taufzeugen in allen Fällengleich. 
mäßig eingehallen werde. 
Gero, am 20. Aprll 4849. 
Fürstlich Reußf-lauischen inisterium daselbst. 
n Bretschneid —
	        
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