Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

178 
Nr. 229. Höchste Verordnung, die Erhebung der Ornndsleuern fuͤr das laufende Jahr betr., vom 
26. April 1840. (Publlzirt im Amt6= und Verordnungbblatte Nr. 18.) 
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie 
und des ganzen Stammes Aeltester Füurst Reuß, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, 
Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
Die auberordentlichen Bedürfnisse des Landes gestacken es nicht, daß die bioher erho- 
benen Grundsteuern schon jetzt beseitigt werden können. 
Es muß im Gegentheile darauf Bedacht genommen werden, die sffenellchen Kassen in 
dem S-tande zu erhalten, um ibren Werbindlichkeiren und den an sie zu machenden Ansor- 
derungen grungen, besonders den auhßerordentlichen Auswand bestrelten zu können, wescher 
durch die von der Reichsjentcalgewolt den elnjelnen Staaken gur Pflicht gemachten erhöhren 
Milikairleistungen und durch das Ausrücken des Bundeskomingents in das Feld erwächst. 
Wir finden uns daher veranlaßt, die bisber in den elnzesnen Landesthellen erhobenen 
Grundsteuern auch für das lausende Jahr auszuschrelben, zugleich aber haben Wir Einlel- 
tung getressen, doß auch das selther steuerfreie Grundeigenthum zur Mitleidenheit gezogen 
werde. 
Nach Wiedereinberufung des konstitulrenden Landtags wird deshalb weltere Anordnung 
ergehen, für jetzt aber verordnen Wir Folgendes 
Fuͤr 
bas Fuͤrstenihum Schlei 
werden die gewöhnlichen drei und eln halber Landsteruertermin und neun ordlnäre Krlegssteu- 
erkermine in der bisherigen Weise dergestalt erhoben, daß 
5 Krüpstuertermine am 15. Mai, 
5. Auguß, 
n - * 15. Dezember, 
die Landsteuern am 15. November 
Ju emtrichten sind. 
Außerdem verbleibt es bes der durch das Geseh vom 29. Januar 1846 é. 3. ange- 
erdneten Abgabe vom kriegesieuerfreien Grundeigenehume, und es ist dleselbe, wie bisher, bis 
zum 31. Okkober zu enrrichten. 
ur 
das Fürstenhum Gera
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.