Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

18 
abrelchung der statutenmaͤßigen Pensionen und zu den sonstigen Ausgaben suͤr die Zwecke des 
Institutes zuzufertlgen. 
K. 33. 
Elu#zlehung der Veiträge von den össentlichen Kassen und von den Institutsgenossen. 
WVon den landesherrlichen Kammerkassen, den Steuerkassen und den städeischen Käm- 
merelkassen sollen die besklmmeen jährlichen Belträ1e in Quarkolralen zu Ende der Mona#e 
Mäcz, Juny, September und December In die Pensionskasse abgeführt werden. 
Gleichermaßen mössen alle Inskitursglieder ihre Beiträge in vierteljährigen Terminen 
entrichlen, wos durch Abzug an den Befoldungsquartalen bewirke werden soll. Deshalb 
sind die den bekcoffenen öffenelichen Kassen vorgesetzten Behörden verpflichtet, die ihnen un- 
lergebenen Rechnungsführer mit pezieller Anweisung gu versehen, wie viel sie zu jedem 
Quartale von den auszuzahlenden Gehalten abzuzlehen und im Ganzen an die Pensionskasse 
abzuliefern haben. 
Jeder Kaslenfährer bewlrkt hiernach zum Ablauf jeden Quartals bie Zahlung an die 
Pensionskasse, wobei er eine doppelt geschrlebene Speclficarlon der ihm ausgetragenen Abzuͤge 
belsäge. Das eine Eremplar har er sodann mie Quikcung aus der Silfrungskasse zurückzu- 
bekommen, das Duplikac aber verbleibt der lebteren als !——— 
Fuͤr biejenigen Augestellten, welche k 
fuͤr die Gelstlichen und Schullehrer und fuͤr di- Verwalter der Poatrimonlalgerichte wird die Entrich. 
tung halbjährlger Termine, zum 30. Juny und 31. December, nachgelassen. Ruͤckstaͤnde werden in 
blesen Beiträgen nicht gedulder und es soll daher jeder Insklcuregenosse, der zwei Monaküber dle 
Werfallzelemie selmem Beitrage gurückbleibe, wegen seiner Saumseligkeitvon jedem Thaler, den er 
bätte enerichten sollen, elnen Groschen Strase erlegen, dasern er aber bis zum nächsten Ter- 
mine seine Schuldigkeie unerfällt lässße, dos Doppelte des Rückstandes zur Scerafe in die 
Kosse zu entrlchten baben. In dlesem JFalle wird von der Landesreglerung, auf dle von 
der Kasse zu bewiekende Anzelge, die Beitreibung der Rückstände mit den Scerasen unnach- 
sichtlich gegen den Säumigen angeordner. 
. K n 
8. 34. 
Weisung für die mit Aussertigung der Dienslbeslallungen und Vocationen beaustragten Landes- 
und Kircheubehörden. 
Die oberen Administratiobehörden der drel Fürstenrhümer, das Gesammtconststorlum, 
dle gelstlichen Inspectlonsämier in Schlelz und Saolburg und die Klrchen= und Schulcom. 
misskon in Sbersdorf sind der Landesreglerung alle Todesfälle, die bel den Angestellten ihres
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.