Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Sprache  gebracht  werden  sollten,  die  behufige  Erwlderung  und  Aufklärung  zu  knüpfen  ist.
Sollee  die  sländische  Deputation  die  gemachten  Erinnerungen  bierdurch  noch  nicht  beselelgt
finden,  so  werden  die  herauszuhebenden  Puncte  zu  böchster  landesherrlicher  Enescheidung
ausgestellt.

5.  37.
Jährliche  Einsendung  der  Rechnungen  und  Verichtserstatiung  an  die  Höchslen  Landeöherrschaften.

Die  abgebörte  Rechnung  ist  jedesmal  an  dle  regierenden  Durchlauchtigsten  Fürsten  zur
Einsiche  einzusenden.  Bel  Gelegenheit  dleser  Einsendung  ist  über  die  noch  ulche  erledigten
Eeinnerungen  der  Ritter.  und  Landschafe,  sowie  über  die  Worstellungen,  wesche  etwa  von
elnzelnen  Penssonleten  gegen  die  von  der  Regierung  getrossenen  Verfügungen  eingekommen
seyn  sollten,  zu  höchster  Enescheidung  Berlcht  zu  erstatten.

Nachdem  die  Rechnung  mir  den  landesherrlichen  Beschlössen  on  dle  Regierung  gurückgegangen
  ist,  werden  sämmtliche  fünf  Rechnungseremplare  mit  dem  Justisicatorlum  versehen
und  in  der  §F.  36.  erwähnten  Welse  vertheile.

l.  38.
Ausbewahrung  der  Original-Schuldverschrelbungen  und  Hypothekenscheine  über  die  Siistungskapttalien.

Alle  Orlglnalschuldverschreibungen  und  Consensurkunden  über  dle  ausgeliehenen  Kapla-Ien
  der  Penssonsstiseung,  sowie  alle  sonstiigen  dieselbe  becressenden  Orlglnaldokumente  werden
um  Archlue  der  Reglecungscanzlei  ausbewahrt.  Ebendaselbst  werden  dle  abgenommenen  und
justiffelrten  Rechnungen  hinkerlege.

.  39.
Rücksicht  auf  die  Verstärkung  des  Stislungssonds.

Aus  den  Rechnungobeständen,  welche  nach  Abjzug  der  Penstonen  und  Admintstrarkonskosten
  übrig  bleiben,  sollen  Kapltalien  gebildet  und  gegen  Hypothek  oder  sonst  nach  Ermessen
der  Londesregierung  scher  ausgeliehen  werden.

F.  40.
Publicltät  der  Rechnungs-Resultate.

Jur  oͤffentllchen  Kenntniß  der  Instltutsverwaltung  soll  jaͤhrlich  ein  summarlscher  Beuche
  gedruckt  und  unentgellich  ausgegeben  werden.  Dieser  Berlcht  soll  enthalten: