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Sprache gebracht werden sollten, die behufige Erwlderung und Aufklärung zu knüpfen ist.
Sollee die sländische Deputation die gemachten Erinnerungen bierdurch noch nicht beselelgt
finden, so werden die herauszuhebenden Puncte zu böchster landesherrlicher Enescheidung
ausgestellt.
5. 37.
Jährliche Einsendung der Rechnungen und Verichtserstatiung an die Höchslen Landeöherrschaften.
Die abgebörte Rechnung ist jedesmal an dle regierenden Durchlauchtigsten Fürsten zur
Einsiche einzusenden. Bel Gelegenheit dleser Einsendung ist über die noch ulche erledigten
Eeinnerungen der Ritter. und Landschafe, sowie über die Worstellungen, wesche etwa von
elnzelnen Penssonleten gegen die von der Regierung getrossenen Verfügungen eingekommen
seyn sollten, zu höchster Enescheidung Berlcht zu erstatten.
Nachdem die Rechnung mir den landesherrlichen Beschlössen on dle Regierung gurück-
gegangen ist, werden sämmtliche fünf Rechnungseremplare mit dem Justisicatorlum versehen
und in der §F. 36. erwähnten Welse vertheile.
l. 38.
Ausbewahrung der Original-Schuldverschrelbungen und Hypothekenscheine über die Siistungskapttalien.
Alle Orlglnalschuldverschreibungen und Consensurkunden über dle ausgeliehenen Kapla-
Ien der Penssonsstiseung, sowie alle sonstiigen dieselbe becressenden Orlglnaldokumente werden
um Archlue der Reglecungscanzlei ausbewahrt. Ebendaselbst werden dle abgenommenen und
justiffelrten Rechnungen hinkerlege.
. 39.
Rücksicht auf die Verstärkung des Stislungssonds.
Aus den Rechnungobeständen, welche nach Abjzug der Penstonen und Admintstrarkons=
kosten übrig bleiben, sollen Kapltalien gebildet und gegen Hypothek oder sonst nach Ermessen
der Londesregierung scher ausgeliehen werden.
F. 40.
Publicltät der Rechnungs-Resultate.
Jur oͤffentllchen Kenntniß der Instltutsverwaltung soll jaͤhrlich ein summarlscher Be-
uche gedruckt und unentgellich ausgegeben werden. Dieser Berlcht soll enthalten: