Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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182. Regierungs-Bekanntmachung, einen gemeinen Bescheid des Gesammt-Oberapellationöge- 
nichts zu Jena, öber die Gimwendung und Justification der Oberberufungen betr., vom 
21. Dechr. 1846. 
Nachdem von dem Fürstlich Reußlschen und Gesammtoberapellatlonsgerschte zu Jena 
nachfolgender gemelner Bescheid: 
Das Großberzogl. und Herzogl. Sächusche, auch Fürstlich Reußlsche gemelnschaftll. 
che Oberappellatlonsgerlcht zu Jena ertheilt in Gemäßßele des ihm durch H. 95. 
der provssorlschen Oberappellationsgerschts-Ordnung vom 8.Okoober 1816 eingerdum- 
den Rechtes zur Erläuterung des F. 58. der gedachten Ordnung, die Einwendung 
und Jaustification der Oberbernfungen betressend, mit Höchster Genehmigung fol- 
genden 
Gemeinen Besch.e i 
daß , wenn bei der Einwendung einer Berusung an das Oberappellationsge= 
richt dle Einreichung einer besonderen Oberappellationsdeduction binnen der 
geseblich dazu nachgelassenen Frist von dreißig Tagen, vom Oberappellanten 
nicht ausdrücklich in der Einwendungsschrist vorbehalten worden, diese Unter- 
lassung als stillschweigende submissio odl aeln Priora anzusehen und demge- 
mäß das Weitere Iin der Sache zu versägen ist. 
Beschlossen Jeno, am 5. Februar 1846. 
(LIl. S) Großherzoglich auch Herzoglich Sachsisches 
und Fürstlich Reußisches gemeinschaftli- 
ches Oberappellationsgericht das. 
Ortlo 
gefaßt worden ist, und die Höchste Genehmigung der Durchlauchtigsten Landesberrschaften er- 
halcen hat, so wird derselbe aus Höchsldero Besehl bierdurch zur allgemelnen Nachricht und 
Nachachteung bekanne gemache. 
Gera, den 21. December 1846.7 
Fürstl. Reuß-Mlauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. 
von Bretschnei der. 
R. Muͤller. 
 
	        
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