24
182. Regierungs-Bekanntmachung, einen gemeinen Bescheid des Gesammt-Oberapellationöge-
nichts zu Jena, öber die Gimwendung und Justification der Oberberufungen betr., vom
21. Dechr. 1846.
Nachdem von dem Fürstlich Reußlschen und Gesammtoberapellatlonsgerschte zu Jena
nachfolgender gemelner Bescheid:
Das Großberzogl. und Herzogl. Sächusche, auch Fürstlich Reußlsche gemelnschaftll.
che Oberappellatlonsgerlcht zu Jena ertheilt in Gemäßßele des ihm durch H. 95.
der provssorlschen Oberappellationsgerschts-Ordnung vom 8.Okoober 1816 eingerdum-
den Rechtes zur Erläuterung des F. 58. der gedachten Ordnung, die Einwendung
und Jaustification der Oberbernfungen betressend, mit Höchster Genehmigung fol-
genden
Gemeinen Besch.e i
daß , wenn bei der Einwendung einer Berusung an das Oberappellationsge=
richt dle Einreichung einer besonderen Oberappellationsdeduction binnen der
geseblich dazu nachgelassenen Frist von dreißig Tagen, vom Oberappellanten
nicht ausdrücklich in der Einwendungsschrist vorbehalten worden, diese Unter-
lassung als stillschweigende submissio odl aeln Priora anzusehen und demge-
mäß das Weitere Iin der Sache zu versägen ist.
Beschlossen Jeno, am 5. Februar 1846.
(LIl. S) Großherzoglich auch Herzoglich Sachsisches
und Fürstlich Reußisches gemeinschaftli-
ches Oberappellationsgericht das.
Ortlo
gefaßt worden ist, und die Höchste Genehmigung der Durchlauchtigsten Landesberrschaften er-
halcen hat, so wird derselbe aus Höchsldero Besehl bierdurch zur allgemelnen Nachricht und
Nachachteung bekanne gemache.
Gera, den 21. December 1846.7
Fürstl. Reuß-Mlauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
von Bretschnei der.
R. Muͤller.