Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Gesetzsammlung 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
NO. 747. 
Inhalt: Minisierial· Verordnung zur Ausführung des Reichgesebes und der Bundesratsverordnung 
ũber den Verlehr mit Kraftfahrzeugen. 
  
Ministerial-Perordnung 
vom 16. März 1910 
zur Ausführung des Reichsgesetzes Über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
vom 3. Mai 1909 (Reichsgesehbl. 437) und der Bundesratsverordnung 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs- 
gesetzbl. 389). 
1 
Unter „Polizeibehörde“ ist im Sinne der Bundesratsverordnung das 
Fürstliche Landratsamt, für den Bezirk der Stadtgemeinde Gera der Stadtrat 
zu Gera zu verstehen. 
Unter „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der Bundesratsverordumng 
ist ebenfalls das Fürstliche Landratsamt bezw. der Stadtrat zu Gera zu ver- 
stehen. Nur im Sinne des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 sowie der Anlage B. I. 4 
der Bundesratsverordnung ist als „höhere Verwaltungsbehörde“ das Firstliche 
Ministerium, Abteilung für das Innerc, zu verstehen. 
Auegegeben am 23. März 1910.
	        
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