Contents: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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und gehörig belegte Anzeige an gedachte Behörde zu erstatten, 
und von Letzterer sodann gegen den Lehrherrn wegen Pfiicht- 
Vernachlässigung geeiguet einzuschreiten, sofort aber auch die 
Entschließung der vorgesetzten Regierung, Kammer des Innern, 
darüber zu erholen, ob dem Lehrherrn wegen allenfallsiger Un- 
tüchtigkeit oder Fahrlässigkeit die Befugniß zur Unterrichtserthei- 
lung zeitlich oder bleibend zu entziehen sei. 
8. 19. 
Ueber die Prüfungsergebnisse ist ein förmliches Protokoll 
zu führen, und seiner Zeit nebst den schriftlichen Ausarbeitun- 
gen des Zöglings in der Commissions-Registratur zu hinterlegen. 
S. 20. 
Außer Vergütung der bei der Prüfung nutzlos verbrauch- 
ten Arzneistoffe, dann der etwaigen Reisekosten des einen oder 
andern der Commissionsglieder hat der Lehrling an den Com- 
missions-Vorstand 5 fl. und an jeden der Beisitzer 3 fl. als 
Prüfungsgebühren zu bezahlen, und den Tax= und Stempelbetrag 
für das Lehrlingszeugniß zu berichtigen. 
§. 21. 
Der Austritt jedes Lehrlings, er mag während der Lehr- 
zeit oder nach Beendigung derselben erfolgen, ist durch den be- 
treffenden Apothekenvorstand sowohl bei der Distrikts-Polizei- 
Behörde als bei dem Gerichtsarzte unverweilt zur Anzeige zu 
bringen. 
Capitel 111. 
Von der Servirzeit und den persönlichen Verhältnissen der Apotheker- 
Gehilfen. 
8. 22. 
Das Befähigungszeugniß (§. 18 Ziff. 1) bildet die uner- 
läßliche Vorbedingung, um in einer Apotheke als Gehilfe ser- 
viren zu können. 
Von dieser Regel tritt nur bei Ausländern in so ferne eine 
Ausnahme ein, als sie sich über ein mit entsprechendem Erfolge 
bereits im Auslande bestandenes, der obigen Lehrlings-Prüfung 
(§. 17) gleich zu achtendes Examen gehörig auszuweisen vermögen. 
8. 23. 
Der aus der Lehre Entlassene ist gehalten, vor Antritt der 
Universitätsstudien noch 3 Jahre als Gehilfe in einer unter
	        
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